Konsumentenschutz

MiFID II / Liechtenstein

Am 1. November 2007 hat der Bankenplatz Liechtenstein die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID) umgesetzt. MiFID vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, Dienstleistungen auch in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen.

Am 3. Januar 2018 ist auch die dazugehörige Verordnung (MiFIR) in Kraft getreten. Diese sieht eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vor. Zudem regelt MiFIR die Handelstransparenz. Neben der Optimierung der seit MiFID bekannten Regelungen zielt MiFID II darauf ab, mehr Transparenz an den Märkten zu schaffen und den Anlegerschutz auszubauen. Der Hochfrequenzhandel ist transparent und wird von der Aufsicht kontrolliert. Die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen sind streng. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

In Liechtenstein ist der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung auf nationaler Ebene abgeschlossen. Die Änderungen traten am 3. Januar 2018 in Kraft. Die LLB hat MiFID II fristgerecht umgesetzt.

FIDLEG / Schweiz

Die Schweiz beabsichtigt, mit einer konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken des Finanzplatzes insbesondere die Anlegerschutzthemen aus MiFID II zum Teil des Schweizer Rechtsbestandes zu machen. Die beiden entsprechenden Gesetzesvorlagen, das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG), wurden am 15. Juni 2018 verabschiedet. FIDLEG und FINIG schaffen für die Finanzintermediäre einheitliche Wettbewerbsbedingungen und verbessern den Kundenschutz. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister. Beide Gesetze treten zusammen mit den Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020 in Kraft.

Neue Spielregeln im EU-Zahlungsverkehrsmarkt

Für die LLB sind die Harmonisierung und die Digitalisierung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes ein wichtiges Thema. Als EWR-Land hat Liechtenstein 2019 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2) übernommen. Das revidierte Zahlungsdienstegesetz ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die PSD2 bringt neue Informations- und Haftungsvorschriften für Zahlungsdienstleister, die einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten sollen. Darüber hinaus werden strenge Voraussetzungen an die Kundenauthentifizierung vorgeschrieben und der Anwendungsbereich der bisherigen Ausnahmen wird begrenzt. Dazu werden zwei neue Typen von Finanzintermediären, namentlich der Zahlungsauslösedienstleister und der Kontoinformationsdienstleister, geschaffen. Bei der LLB sind die notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der PSD2 erfolgt.

EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Die Richtlinie 2014 / 17 / EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 20. März 2014 in Kraft. Sie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vergabe von Hypothekarkrediten an Verbraucher im EU-Binnenmarkt. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Ein entsprechendes Verfahren läuft; mit dem Inkrafttreten wird im Januar 2021 gerechnet. Die Richtlinie dient dem Schutz der Konsumenten bei der Kreditaufnahme für den Erwerb von Wohnimmobilien. Die Banken haben aufgrund der Richtlinie bei der Vergabe der Kredite zahlreiche Anforderungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeitenden, die sich mit der Kreditvergabe befassen.

Die LLB befindet sich in der Umsetzung der Richtlinie. Im Jahr 2019 haben die Fachabteilungen und Vertriebseinheiten die neuen Bestimmungen analysiert und werden diese im Jahr 2020 in die entsprechenden Prozesse einfliessen lassen. Insbesondere der Beratungsprozess wird aufgrund gesetzlicher Anforderungen angepasst werden.