Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Bank Recovery and Resolution Directive

Mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) hat Liechtenstein die Finanzstabilität wesentlich verbessert. Es steht ein gesetzlich basierter Mechanismus zur Verfügung, um dem «too big to fail»-Risiko von grossen, systemrelevanten Banken in einer Krise entgegenwirken zu können. Damit hat das EWR-Land die Richtlinie 2014 / 59 / EU zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive) in nationales Recht umgesetzt. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat per 1. Januar 2017 eine operativ unabhängige Organisationseinheit geschaffen, welche die Funktion der Abwicklungsbehörde innehat. Diese verfolgt insbesondere das Ziel, erhebliche negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein zu vermeiden und Gelder sowie Vermögenswerte der Kunden zu schützen. Die für Liechtenstein systemrelevanten Banken sind verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erstellen. Dieser beinhaltet die Analyse von im Rahmen eines Gesamtbankstresstests festgelegten Massnahmen, die bei Eintreten verschiedener Krisenszenarien ergriffen werden können, um die finanzielle Solidität wiederherzustellen.

Einlagensicherungsrichtlinie (ESRL)

Die ESRL-Richtlinie verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, zumindest ein nationales Sicherungssystem anzuerkennen, das für die Durchführung der Einlagensicherung bei Banken verantwortlich ist. Jede Bank muss einem Einlagensicherungssystem angehören, das von einer zuständigen nationalen Behörde zu beaufsichtigen ist; diese Funktion kommt in Liechtenstein der FMA zu. Das neue Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

In einem Sicherungsfall würde die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) dafür sorgen, dass die finanziellen Konsequenzen für Einleger und Anleger zumindest abgefangen werden, indem Einlegerforderungen aus erstattungsfähigen Einlagen bis CHF 100'000 beziehungsweise Anlegerforderungen bis zu einer Höhe von CHF 30'000 gedeckt sind. Unter erstattungsfähigen Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- oder Festgelder zu verstehen.