Rechnungslegungsgrundsätze

1 Grundlegende Informationen

Die LLB-Gruppe bietet eine breite Palette von Finanzdienstleistungen an. Der Schwerpunkt liegt in den Bereichen Vermögensverwaltung und Anlageberatung für private und institutionelle Kunden sowie im Privat- und Firmenkundengeschäft.

Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, gegründet und mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, ist die Muttergesellschaft der LLB-Gruppe. Sie ist an der SIX Swiss Exchange kotiert.

Die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22. Februar 2019 genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben.

2 Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze

Die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die bei der Erstellung der vorliegenden konsolidierten Jahresrechnung angewendet wurden, sind im Folgenden aufgeführt. Die beschriebenen Methoden wurden konsequent auf die dargestellten Berichtsperioden angewendet, sofern nichts anderes angegeben ist.

2.1 Grundlagen der Abschlusserstellung

2.1.1 Allgemein

Die konsolidierte Jahresrechnung wurde mit Ausnahme der Neubewertung von einigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.

Aufgrund von Präzisierungen in der Darstellung kann die konsolidierte Jahresrechnung der Vergleichsperiode Reklassifizierungen beinhalten. Diese haben keine, beziehungsweise nur unwesentliche Ergebniseffekte zur Folge. Für Reklassifizierungen erfolgen keine weiteren Angaben, da lediglich die Art der Darstellung angepasst wurde.

2.1.2 Neue IFRS-Standards, Änderungen und Interpretationen

Neue IFRS-Standards sowie Überarbeitungen und Interpretationen von bestehenden IFRS-Standards, welche für die Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2018 oder später anzuwenden sind, wurden publiziert beziehungsweise traten in Kraft.

Für das Geschäftsjahr 2018 sind für die LLB-Gruppe die neuen Standards IFRS 9 «Finanzinstrumente» und IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» sowie Änderungen an IAS 1 «Darstellung des Abschlusses», IAS 40 «Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien» und IFRS 2 «Anteilsbasierte Vergütung» als relevant eingestuft worden. Aus der Anwendung der Änderungen an IFRS 2, IFRS 15, IAS 1 und IAS 40 ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Berichterstattung. Die quantitativen Auswirkungen von IFRS 9 werden unter Kapitel 3 «Erstanwendung von IFRS 9» bei den Rechnungslegungsgrundsätzen offengelegt. Sowohl für IFRS 9 als auch IFRS 15 erlauben die Übergangsregelungen eine modifiziert rückwirkende Anpassung. Effekte, die sich aus dem Übergang auf den neuen Standard ergeben, werden erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht; ein Restatement der Vergleichsperiode erfolgt nicht. Die LLB-Gruppe wählt für die Erstanwendung diese vereinfachte Anwendungsform, das heisst, die Vergleichsperiode zeigt die Werte gemäss den alten Regelungen. Der Übergang von IAS 18 «Umsatzerlöse» und relevanter Interpretationen auf IFRS 15 hat keine Eigenkapitalkorrektur zur Folge, da die Bilanz keine Positionen aufweist, welche den Regelungen des IFRS 15 zuzuordnen sind. Im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 9 wendet die LLB-Gruppe vorzeitig die Änderungen an IFRS 9 an, welche vorzeitige Kündigungsrechte betreffen und im Oktober 2017 durch das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht wurden. Auswirkungen ergeben sich durch die vorzeitige Anwendung nicht.

Die folgenden neuen oder geänderten IFRS-Standards beziehungsweise Interpretationen sind für die LLB-Gruppe ab 1. Januar 2019 oder später von Bedeutung:

  • IFRS 16 «Leasingverhältnisse» – Der neue Standard regelt die Bilanzierung und Offenlegung von Leasingverhältnissen. Als Leasingverhältnis ist ein Vertrag definiert, der das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt überträgt. Dies können zum Beispiel Mieten für Büroräume oder Fahrzeuge sein. IFRS 16 enthält keine materiellen Schwellenwerte, ab wann ein Leasingverhältnis als Vermögenswert zu erfassen ist. Es bestehen jedoch Erleichterungswahlrechte für kurzfristige Leasinglaufzeiten (weniger als 12 Monate) und für geringwertige Vermögenswerte. Somit sind alle wesentlichen Leasingverhältnisse zu bilanzieren. Daraus resultiert eine Bilanzverlängerung, was sich grundsätzlich negativ auf die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel sowie auf die entsprechenden regulatorischen Kennzahlen, wie die Tier 1 Ratio, auswirken wird. Im ersten Quartal 2018 wurde ein Projekt gestartet, das die Umsetzung für eine IFRS-konforme Anwendung des Standards zum Ziel hatte. Es wurde entschieden, für die korrekte Abbildung innerhalb der Bilanz eine Software zu implementieren. Der erfolgreiche Abschluss des Projekts sowie die Erfassung der Leasingverhältnisse per 1. Januar 2019 erfolgten im vierten Quartal 2018. Als Leasingsachverhalte existieren Mieten für Räumlichkeiten und Liegenschaften sowie für Fahrzeuge. Der Standard tritt per 1. Januar 2019 in Kraft und wird dann auch erstmalig durch die LLB-Gruppe angewendet. Als Übergangsmethode dient der vereinfachte Ansatz, sodass keine Anpassung von Vergleichsinformationen erfolgen wird. Neben diesem werden auch weitere praktische Behelfe genutzt. Beispielsweise werden die neuen IFRS 16 Regelungen auf alle Leasingverhältnisse angewendet, die bereits unter IAS 17 «Leasingverhältnisse» bestanden beziehungsweise nicht auf Verträge angewendet, die unter IAS 17 nicht als Leasingverhältnis eingestuft wurden. Die zugrunde liegenden Leasingverhältnisse können wegen ihrer Ähnlichkeit zusammengefasst werden, sodass bei gleicher Duration der gleiche Abzinsungssatz angewendet wird. Da es sich bei den zugrunde liegenden Leasingverhältnissen nicht um belastende Verträge handelt, wurde im Rahmen des Übergangs auf eine Wertminderungsprüfung verzichtet. Wo möglich, erfolgt die Einstufung als kurzfristiges Leasingverhältnis beziehungsweise Leasingverhältnis von geringem Wert sowie die Neubeurteilung der Laufzeit bei Vorliegen von Verlängerungs- und / oder Kündigungsoptionen. Die Auswirkungen hinsichtlich einer Verschlechterung von Kennzahlen bei Einführung des neuen Standards werden als nicht wesentlich eingestuft; die Höhe der neu zu bilanzierenden Nutzungsrechte (Right of Use Assets, RoUA), die zu einer Erhöhung der Bilanzsumme führen, betragen CHF 31 Mio. Als Grundlage für die Berechnung des RoUA dient der Grenzfremdkapitalzinssatz, der gemäss IFRS 16 bei Wahl der modifiziert retrospektiven Anwendung im Übergang vorgeschrieben wird.
  • IAS 19 «Leistungen an Arbeitnehmer» – Die Änderungen an IAS 19 wurden vorgenommen, um Unterschiede in der Bilanzierungspraxis zu beseitigen. Geregelt war bislang, dass Veränderungen aus Beitrags- und Leistungszahlungen für die Berechnung der Nettoschuld und Nettozinsen zu berücksichtigen sind, nicht aber wie vorzugehen ist, wenn Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen eines leistungsorientierten Versorgungsplans innerhalb der Berichtsperiode auftreten. Nunmehr wird zwingend vorgeschrieben, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Vorsorgeplans der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen, die auf Basis der neu bewerteten Nettoschuld zu berechnen sind, für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, um die Neubewertung der Nettoschuld vorzunehmen. Im ersten Schritt sind die mit der Anpassung aus einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung verbundenen Effekte zu erfassen, ohne etwaige Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der Vermögenswertobergrenze ergeben, zu berücksichtigen. Erst im zweiten Schritt erfolgt die Bestimmung und gegebenenfalls die Anpassung der Vermögensobergrenze. Die Änderungen treten per 1. Januar 2019 in Kraft. Die Option, die Änderungen bereits vorzeitig anzuwenden, hat die LLB-Gruppe genutzt. Innerhalb der LLB-Gruppe gab es im zweiten Halbjahr 2018 bei zwei Gesellschaften Planänderungen. Aus diesen resultierte ein Gewinn von CHF 0.4 Mio sowie eine Erhöhung des Eigenkapitals um CHF 7.3 Mio.
  • IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung» – Die Interpretation gibt Leitlinien, wie zu versteuernde Gewinne beziehungsweise steuerliche Verluste, steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften sowie Steuersätze zu behandeln sind, sofern Unsicherheit darüber besteht, inwiefern Steuerbehörden die einzelnen Steuerpositionen anerkennen. In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob jede steuerliche Behandlung einzeln beziehungsweise ob mehrere steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Dabei ist zu evaluieren, ob es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörde die jeweilige steuerliche Behandlung beziehungsweise Kombination von steuerlichen Behandlungen akzeptiert, die das Unternehmen bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Sofern es wahrscheinlich ist, dass die steuerliche Behandlung im Abschluss im Einklang mit der Ertragsteuererklärung steht, ist der offengelegte Betrag im Abschluss identisch mit dem Betrag in der Ertragsteuererklärung. Ist dies nicht wahrscheinlich, ist der wahrscheinlichste Betrag beziehungsweise der erwartete Wert der steuerlichen Behandlung offenzulegen. Die Interpretation tritt per 1. Januar 2019 in Kraft und wird dann auch erstmalig durch die LLB-Gruppe angewendet. Die Anwendung erfolgt vollständig retrospektiv beziehungsweise modifiziert retrospektiv. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben, Übergangseffekte ergeben sich nicht.
  • IFRS 3 «Unternehmenszusammenschlüsse»: Änderungen in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs – Die Änderungen stellen klar, dass ein Geschäftsbetrieb dadurch charakterisiert wird, dass ein Ressourceneinsatz (Inputs) im Zusammenspiel mit substanziellen Prozessen zur Produktion eines Ergebnisses (Outputs) führt. Die Beurteilung, ob ein erworbener Prozess substanziell ist, ersetzt hierbei die bisherige Beurteilung, ob ein Marktteilnehmer in der Lage sein könnte, fehlende Inputs oder Prozesse zu ersetzen, um Outputs herzustellen. Als Output gelten für den Kunden produzierte Güter beziehungsweise Dienstleistungen, die zur Erzielung von Kapitalerträgen oder sonstigen Erträgen aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit beitragen. Somit werden reine Kostenreduktionen nicht mehr als ausreichend erachtet, um den Erwerb eines Geschäftsbetriebs vom Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten abzugrenzen. Neu enthält IFRS 3 Richtlinien zu einer vereinfachten Prüfung, ob ein Geschäftsbetrieb oder lediglich eine Gruppe von Vermögenswerten erworben wurde. Der optionale Konzentrationstest prüft, ob sich im Wesentlichen der gesamte Fair Value der erworbenen Bruttovermögenswerte in einem Vermögenswert oder einer Gruppe gleichartiger Vermögenswerte konzentriert. Sofern dies zutrifft, liegt kein Geschäftsbetrieb vor, sodass keine Evaluierung bezüglich der Inputfaktoren und substanzieller Prozesse zur Generierung eines Outputs erfolgen muss. Die Änderungen werden durch verschiedene Beispiele ergänzt und treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ist erlaubt und wird durch die LLB-Gruppe zurzeit geprüft. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.
  • IAS 1 «Darstellung des Abschlusses»: Änderungen in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit – Die Änderungen dienen dazu, den Definitionsbegriff in den unterschiedlichen IFRS zu vereinheitlichen und zu schärfen. Beispiele ergänzen diese. Die Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft, die Anwendung erfolgt prospektiv. Eine vorzeitige Anwendung ist erlaubt und wird durch die LLB-Gruppe zurzeit geprüft. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.
  • IAS 8 «Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler»: Änderungen in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit – Zukünftig gilt die Definition, gemäss IAS 1. Für den Anwendungszeitpunkt und mögliche Auswirkungen wird auf die Ausführungen unter IAS 1 verwiesen.
  • Rahmenkonzept – Im März 2018 wurde das neue Rahmenkonzept veröffentlicht. Dieses hat sowohl den Zweck, das IASB bei der Entwicklung neuer Standards auf der Grundlage einheitlicher Konzepte wie auch den Abschlussersteller bei der Erarbeitung neuer Rechnungslegungsmethoden zu unterstützen. Zudem soll es allen Anwendern helfen, die IFRS zu verstehen und zu interpretieren. Das Rahmenkonzept stellt keinen Standard dar und ist auch keinem Standard und einzelnen Vorschriften in den Standards vorgestellt. Die Anwendung erfolgt für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe voraussichtlich jedoch nicht erfolgen. Allfällige Auswirkungen werden zurzeit analysiert.

Im Rahmen der jährlichen Anpassungen hat das IASB weitere Verbesserungen (Annual Improvements to IFRS 2015 – 2017 Cycle) publiziert. Sie treten für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen, in Kraft. Die Übernahme der Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe.

2.1.3 Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Das Management muss bei der Erstellung der Konzernrechnung gemäss IFRS Schätzungen und Annahmen treffen. Dazu gehören Aussagen über zukunftsgerichtete Entwicklungen, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. Sie beinhalten Risiken und Unsicherheiten einschliesslich, aber nicht beschränkt auf zukünftige globale Wirtschaftsbedingungen, Devisenkurse, gesetzliche Vorschriften, Marktbedingungen, Aktivitäten der Mitbewerber sowie andere Faktoren, die ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Dies kann sich auf einzelne Positionen im Ertrag und Aufwand, auf Aktiven und Verpflichtungen sowie auf die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von Informationen und Annahmen, die der LLB per Bilanzstichtag vorliegen, ist für die Schätzung einzelner Positionen unerlässlich. Die tatsächlich eintretenden Ereignisse in der Zukunft können von der Schätzung merklich abweichen, was zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen kann. Die LLB hat keine Verpflichtung, in diesem Geschäftsbericht gemachte zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren.

Die IFRS enthalten Richtlinien, die von der LLB-Gruppe bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Erwartete Kreditverluste, Goodwill, immaterielle Anlagen, Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken, Fair-Value-Bestimmungen für Finanzinstrumente und Wertberichtigungen für Vorsorgepläne sind Bereiche mit höheren Beurteilungsspielräumen, bei denen Annahmen und Schätzungen von entscheidender Bedeutung für den Konzernabschluss sind. Erläuterungen dazu sind unter den Anmerkungen 13, 18, 25, 33 und der Anmerkung «Vorsorgepläne und andere langfristig fällige Leistungen» aufgeführt.

2.2 Konsolidierungsgrundsätze

Die Darstellung der Konzernrechnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Konsolidierungszeitraum entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei allen konsolidierten Gesellschaften ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Lediglich die LLB Invest AGmvK hat ein abweichendes Geschäftsjahr, was aber für die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung unwesentlich ist. Als Berichtswährung der LLB-Gruppe dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem die Liechtensteinische Landesbank AG ihren Sitz hat.

2.2.1 Tochtergesellschaften

Die konsolidierte Rechnung umfasst die Abschlüsse der Liechtensteinischen Landesbank AG und ihrer Tochtergesellschaften. Gruppengesellschaften, an denen die Liechtensteinische Landesbank AG direkt oder indirekt die Stimmenmehrheit besitzt oder an denen sie auf andere Weise die Kontrolle ausübt, werden voll konsolidiert. Erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, an dem die Kontrolle auf die Liechtensteinische Landesbank AG übergeht, und ab dem Zeitpunkt dekonsolidiert, an dem die Kontrolle endet.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen und Salden werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Transaktionen mit Minderheiten werden im Eigenkapital verbucht.

Das den Minderheiten zurechenbare Eigenkapital wird in der Konzernbilanz getrennt von dem den Aktionären der LLB zurechenbaren Eigenkapital ausgewiesen. Das den Minderheiten zurechenbare Konzernergebnis wird in der konsolidierten Erfolgsrechnung separat dargestellt.

2.2.2 Beteiligung an Joint Venture

Joint Venture – Gesellschaften, an denen die LLB zu 50 Prozent beteiligt ist – werden nach der Equity-Methode bilanziert.

2.2.3 Änderungen im Konsolidierungskreis

Im Geschäftsjahr 2018 ergaben sich Änderungen im Konsolidierungskreis. Für Details wird auf die Kapitel «Unternehmenserwerbe» und «Konsolidierungskreis» verwiesen.

2.3 Allgemeine Grundsätze

2.3.1 Erfassung der Geschäfte

Käufe und Verkäufe von Handelsbeständen, derivativen Finanzinstrumenten und Finanzanlagen werden am Abschlusstag verbucht. Forderungen, einschliesslich Kundenausleihungen, werden im Zeitpunkt erfasst, in dem die Mittel an den Schuldner fliessen.

2.3.2 Abgrenzung der Erträge

Zinsen und Dividenden unterliegen den Regelungen des IFRS 9. Zinsen werden nach der Effektivzinsmethode, Dividenden mit der Entstehung des Rechtsanspruchs erfasst.

Erträge, die in der Anmerkung «Erfolg Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft» offengelegt werden, unterliegen den Regelungen des IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden».

2.3.3 Inland versus Ausland

Unter «Inland» wird neben dem Fürstentum Liechtenstein die Schweiz miteinbezogen.

2.4 Fremdwährungsumrechnung

2.4.1 Funktionale Währung und Berichtswährung

Die im Abschluss jedes Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis derjenigen Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen operiert, entspricht (funktionale Währung).

Die Berichtswährung des Konzerns ist der Schweizer Franken.

2.4.2 Konzernabschluss

Gruppengesellschaften, die in einer von der Berichtswährung abweichenden funktionalen Währung bilanzieren, werden wie folgt umgerechnet: Aktiven und Verbindlichkeiten werden zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Positionen der Erfolgsrechnung und der Mittelflussrechnung zum Durchschnittskurs der Rechnungsperiode. Alle sich daraus ergebenden Umrechnungsdifferenzen werden als separate Posten im Eigenkapital beziehungsweise im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

2.4.3 Einzelabschluss

Fremdwährungstransaktionen werden am Tag der Transaktion jeweils zum Kassakurs in die funktionale Währung umgerechnet. Fremdwährungsdifferenzen bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ergeben sich, sofern sich der Stichtagskurs am Bilanzstichtag vom Kassakurs am Tag der Transaktion unterscheidet. Für monetäre Posten werden die sich ergebenden Fremdwährungsdifferenzen erfolgswirksam in der Position Devisen im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Gleiches gilt für nicht monetäre Posten, welche erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Für nicht monetäre Posten, deren Fair-Value-Änderungen erfolgsneutral direkt im Eigenkapital beziehungsweise im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, ist die Fremdwährungsdifferenz Teil der Fair-Value-Änderung. Sofern wesentlich, erfolgt eine Offenlegung der Fremdwährungsdifferenz per Fussnote in Anmerkung 15.

Für die Währungsumrechnung wurden folgende Kurse verwendet:

(XLS:) Download

Stichtagskurs

 

31.12.2018

 

31.12.2017

1 USD

 

0.9866

 

0.9765

1 EUR

 

1.1282

 

1.1715

1 GBP

 

1.2628

 

1.3201

(XLS:) Download

Durchschnittskurs

 

2018

 

2017

1 USD

 

0.9775

 

0.9837

1 EUR

 

1.1524

 

1.1132

1 GBP

 

1.3016

 

1.2749

2.5 Zahlungsmittelbestand

Der Zahlungsmittelbestand umfasst die flüssigen Mittel (Bargeld, Postscheckguthaben und Giro- bzw. Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank und ausländischen Notenbanken sowie Clearing-Guthaben bei anerkannten Girozentralen und Clearing-Banken), Forderungen aus Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Forderungen gegenüber Banken (täglich fällig).

2.6 Bewertung der Bilanzpositionen

Die Bilanzpositionen lassen sich gemäss ihrer Bewertungsgrundlage zwei Gruppen zuordnen: IFRS 9 relevant und nicht IFRS 9 relevant. Der wesentliche Anteil der Bilanzsumme der LLB-Gruppe fällt auf Bilanzpositionen, denen eine IFRS 9 Bewertung zugrunde liegt.

2.6.1 Nach IFRS 9 bewertete Bilanzpositionen und Portfolio Hedge Accounting nach IAS 39

Ein finanzieller Vermögenswert beziehungsweise eine finanzielle Verbindlichkeit wird dann angesetzt, wenn die LLB beziehungsweise eine der Tochtergesellschaften Vertragspartei wird. Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden immer zum Fair Value erstbewertet. Die Folgebewertung, die sich aus der Klassifizierung ergibt, entscheidet darüber, ob etwaige Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts beziehungsweise der Verbindlichkeit zuzurechnen sind, bei der Erstbewertung berücksichtigt oder sofort ergebniswirksam erfasst werden. Sofern anschliessend keine erfolgswirksame Fair Value Bewertung erfolgt, bilden Transaktionskosten grundsätzlich einen Teil des Fair Value bei Erstbewertung des finanziellen Vermögenswerts beziehungsweise der Verbindlichkeit. Das heisst, die Bewertung entspricht dann den effektiven Kosten.

2.6.1.1 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

Für finanzielle Vermögenswerte gibt es nach IFRS 9 drei Bewertungsmethoden, die einen Einfluss auf die Folgebewertung haben. Wie ein finanzieller Vermögenswert zu bewerten ist, hängt vom zugrunde liegenden Geschäftsmodell und den mit dem Vermögenswert verbundenen Charakteristika der Zahlungsströme ab.

Bewertungsmethoden
  • Fortgeführte Anschaffungskosten (Amortised Cost) – Um zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet zu werden, muss ein Geschäftsmodell zugrunde liegen, das die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zum Ziel hat (Geschäftsmodell «Halten»). Die Zahlungsströme werden zu festgelegten Zeitpunkten vereinnahmt und bestehen einzig aus Tilgungs- und Zinszahlungen (Solely Payments of Principal and Interest, SPPI). Verkäufe unter diesem Geschäftsmodell sind nur sehr restriktiv möglich; es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis (Fair Value through Other Comprehensive Income, FVOCI) – Um erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet zu werden, muss ein Geschäftsmodell zugrunde liegen, das sowohl die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch den Verkauf der zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte zum Ziel hat (Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen»). Die Zahlungsströme werden zu festgelegten Zeitpunkten vereinnahmt und bestehen einzig aus Tilgungs- und Zinszahlungen (SPPI). Mit einem Geschäftsmodell dieser Art stehen verschiedene Zielsetzungen im Einklang: beispielsweise den täglichen Liquiditätsbedarf zu steuern, ein bestimmtes Zinsrenditeprofil zu gewährleisten oder die Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte an die Laufzeit der Verbindlichkeiten, die mit solchen Vermögenswerten finanziert werden, anzupassen.
  • Erfolgswirksam zum Fair Value (Fair Value through Profit and Loss, FVTPL) – Eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value erfolgt dann, wenn der finanzielle Vermögenswert die Anforderungen an eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder eine erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis nicht erfüllt. Hier liegt dann grundsätzlich ein anderes Geschäftsmodell vor. Darunter kann beispielsweise ein Geschäftsmodell «Handel» fallen. Mit diesem Geschäftsmodell führt die Zielsetzung normalerweise zu aktivem Kauf und Verkauf. Die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme ist für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells nicht massgeblich, sondern nebensächlich.

Da Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich nicht das SPPI-Kriterium erfüllen, werden diese erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, sofern keine Designation für eine erfolgssneutrale Bewertung zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis erfolgt. Letztere hat zur Folge, dass bei einem Verkauf keine Rezyklierung des im sonstigen Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) aufgelaufenen unrealisierten Erfolgs möglich ist.

Finanzielle Vermögenswerte, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
  • Flüssige Mittel
    Die Bewertung erfolgt durch die Anwendung der Effektivzinsmethode auf die fortgeführten Anschaffungskosten. Da weder Agio noch Disagio eine Rolle spielen entspricht der Wert dem Nominalwert. Dieser wird nicht wertberichtigt.
  • Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen
    Die Bewertung erfolgt durch die Anwendung der Effektivzinsmethode auf die fortgeführten Anschaffungskosten sowie durch die Berechnung eines erwarteten Kreditverlusts (Expected Credit Loss, ECL), da zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente einem Kreditrisiko ausgesetzt sind, das es zu berücksichtigen gilt. Der in der Bilanz genannte Wert entspricht somit einem Nettobuchwert, weil die erwarteten Kreditverluste in der Bilanz als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung erfasst werden. Für Ausserbilanzpositionen, wie eine feste Zusage, wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken ausgewiesen; der ausgewiesene Ausserbilanzwert reduziert sich nicht. Die Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst und in der Erfolgsrechnungsposition «Erwartete Kreditverluste» offengelegt. Detaillierte Informationen zum erwarteten Kreditverlust sowie dessen Berechnung sind in Ziffer 2.6.1.4 «Wertminderungen» offengelegt. Weitere Informationen finden sich in den Ausführungen zum Risikomanagement in Kapitel 3 «Kreditrisiken».
    Zinsen beziehungsweise Negativzinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Die Berechnungsbasis ist der Bruttobuchwert für die Finanzinstrumente der Stufen 1 und 2, das heisst der Wert, der sich unter Anwendung der Effektivzinsmethode vor erwarteten Kreditverlusten ergibt. Bei Stufe 3 Positionen ist die Basis der Nettobuchwert.
    Grundsätzlich gewährt die LLB-Gruppe Ausleihungen nur auf gedeckter Basis beziehungsweise nur an Gegenparteien mit sehr hoher Bonität.
Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet
  • Finanzanlagen
    Das Portfolio der erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewerteten Finanzanlagen umfasst innerhalb der LLB-Gruppe Schuldtitel (Debt Instruments) und Beteiligungstitel (Equity Instruments). Obwohl beide Finanzinstrumente der gleichen Bewertungsmethode zugrunde liegen, ergeben sich wegen der unterschiedlichen Charakteristika Unterschiede im Bewertungsprozess.
  • Schuldtitel
    Die Bewertung der Schuldtitel (Unternehmensanleihen) erfolgt durch die Anwendung der Effektivzinsmethode auf die fortgeführten Anschaffungskosten. Anders als bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird anschliessend dieser Wert dem Fair Value gegenübergestellt. Der Fair Value wird anhand kotierter Anteile bemessen und entspricht dem aktuellen Angebotspreis. Sofern kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Anteile handelt, wird der Fair Value anhand geeigneter Bewertungsmethoden ermittelt. Diese umfassen: die Bezugnahme auf kürzlich stattgefundene Transaktionen zwischen unabhängigen Geschäftspartnern; die Verwendung aktueller Marktpreise anderer Titel, die im Wesentlichen dem betrachteten Vermögenswert ähnlich sind; das Discounted-Cash-Flow-Verfahren; externe Preismodelle, welche die speziellen Umstände des Emittenten berücksichtigen. Siehe hierzu auch Anmerkung 33. Der Unterschiedsbetrag zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und Fair Value ist der unrealisierte Gewinn oder Verlust aus der Fair Value Bewertung, der erfolgsneutral über das sonstige Gesamtergebnis verbucht wird.
    Schuldtitel sind einem Kreditrisiko ausgesetzt. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, wird ein erwarteter Kreditverlust berechnet. Anders als für die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerte erfolgt jedoch keine Wertberichtigung des Vermögenswerts. Die erfolgswirksame Erfassung des erwarteten Kreditverlusts spiegelt sich in der Erfolgsrechungsposition «Erwartete Kreditverluste» wider, die Gegenbuchung erfolgt im sonstigen Gesamtergebnis. Detaillierte Informationen zum erwarteten Kreditverlust sowie dessen Berechnung sind in Ziffer 2.6.1.4 «Wertminderungen» offengelegt. Weitere Informationen finden sich in den Ausführungen zum Risikomanagement in Kapitel 3 «Kreditrisiken» ab Ziffer 3.8.
    Zinsen beziehungsweise Negativzinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Die Berechnungsbasis ist der Buchwert, das heisst der Wert, der sich unter Anwendung der Effektivzinsmethode vor Anpassung auf den Fair Value ergibt.
    Wird der Schuldtitel endfällig beziehungsweise vor Endfälligkeit verkauft, werden die im sonstigen Gesamtergebnis aufgelaufenen unrealisierten Erfolge im Erfolg aus Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet, rezykliert.
  • Beteiligungstitel
    Beteiligungstitel werden zum Fair Value bewertet. Wertveränderungen und die damit verbundenen Erfolge werden im sonstigen Gesamtergebnis verbucht. Für den Fair Value dieser finanziellen Vermögenswerte wird die gleiche Bemessung angewendet wie bei den Schuldtiteln.
    Bei Abgang des Beteiligungstitels erfolgt keine Rezyklierung der in der Gesamtergebnisrechnung erfassten unrealisierten Erfolge in die Erfolgsrechnung. Diese werden erfolgsneutral in die Gewinnreserven umgegliedert.
    Dividendenerträge werden erfolgswirksam im Erfolg aus Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet, erfasst.
Finanzielle Vermögenswerte, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet
  • Derivative Finanzinstrumente und Absicherungsgeschäfte
    Derivative Finanzinstrumente werden als positive und negative Wiederbeschaffungswerte, was dem Fair Value entspricht, bewertet und in der Bilanz ausgewiesen. Der Fair Value wird aufgrund von Börsennotierungen ermittelt. Falls keine solchen vorhanden sind, werden Bewertungsmodelle herangezogen (siehe Abschnitt «Schuldtitel» unter Ziffer 2.6.1.1 «Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte», Teilabschnitt «Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet»). Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe zu Absicherungs- und Handelszwecken gehalten. Sofern die derivativen Finanzinstrumente zu Absicherungszwecken nicht die strengen IFRS-Anforderungen an Hedge Accounting erfüllen, werden Fair Value-Veränderungen, wie bei den derivativen Finanzinstrumenten zu Handelszwecken, im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Erfolgseffekte bei Absicherungsgeschäften nach Fair Value Hedge Accounting Richtlinien ergeben sich nur, wenn sich die gegenläufigen Ergebniseffekte nicht vollständig aufheben.
  • Absicherungsgeschäfte
    Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe im Rahmen des Risikomanagements im Wesentlichen zur Steuerung von Zinsrisiken eingesetzt und nur mit Gegenparteien mit guter bis sehr guter Bonität im Rahmen vorgegebener Limiten abgeschlossen. Die Steuerung der Zinsrisiken basiert aus den Vorgaben des Limitensystems.
    Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting und wurden sie aus Risikomanagement-Sicht als Absicherungsinstrumente eingesetzt, können sie nach Hedge Accounting Richtlinien abgebildet werden. Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting nicht, erfolgt keine Abbildung nach Hedge Accounting Richtlinien, auch wenn sie wirtschaftlich gesehen Absicherungsgeschäfte darstellen und im Einklang mit den Grundsätzen des Risikomanagements der LLB-Gruppe stehen.
    Die LLB-Gruppe wendet Portfolio Fair Value Hedge Accounting (PFVH) auf festverzinsliche Zinsinstrumente an. Dabei werden Zinsrisiken des Grundgeschäfts (z. B. Festhypothek) mittels Sicherungsinstrument (z. B. Zinssatzswap) abgesichert. Die PFVH-Portfolien bestehen aus einem Subportfolio von Sicherungsgeschäften, denen ein Subportfolio von Grundgeschäften gegenübergestellt wird. Über einen Optimierungsalgorithmus werden die Zinsrisikoprofile der Subportfolien ermittelt um eine optimale Hedge Allokation zu erzielen. Die Portfolien werden über eine Hedge Periode von einem Monat designiert und retrospektiv wie prospektiv bewertet. Der erfolgswirksame Effekt aus der Fair Value-Veränderung des Sicherungsinstruments wird in der Erfolgsrechnung in der gleichen Position ausgewiesen wie die entsprechenden erfolgswirksamen Effekte der Fair Value-Veränderungen der gesicherten Grundgeschäfte. Bei der Absicherung von Zinsrisiken auf Portfolioebene wird die Fair Value-Veränderung des gesicherten Grundgeschäfts in der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft erfasst.
    Sobald ein Finanzinstrument als Sicherungsinstrument eingestuft wird und das Sicherungsinstrument die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting erfüllt, wird formal die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft beziehungsweise dem Portfolio an Grundgeschäften dokumentiert. Die Dokumentation beinhaltet die Risikomanagementziele und -strategien für die zugrunde liegende Sicherungsbeziehung sowie die Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit, das heisst der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Die Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts ist das Ausmass, inwieweit Veränderungen des Fair Value beim Grundgeschäft, die einem gesicherten Risiko zugerechnet werden können, durch Veränderungen des Fair Value beim Sicherungsgeschäft ausgeglichen werden. Beim erstmaligen Ansatz der Sicherungsbeziehung wie auch während der Laufzeit wird beurteilt, ob die Sicherungsbeziehung als «in hohem Masse wirksam» eingeschätzt wird. Als «in hohem Masse wirksam» gilt eine Absicherung, wenn a) die Absicherung sowohl beim erstmaligen Ansatz wie auch während der gesamten Laufzeit als in hohem Masse wirksam eingeschätzt wird und b) die tatsächlichen Ergebnisse aus der Absicherung in einer Bandbreite von 80 bis 125 Prozent liegen. Der Teil ausserhalb dieser Bandbreite wird als unwirksam, das heisst ineffektiv, eingeschätzt. Im Rahmen des Fair Value Hedge Accounting auf Portfolioebene wird die Sicherungsbeziehung zum Grundgeschäft anhand einer Optimierung ermittelt. Dadurch wird eine hohe Sicherungsquote gewährleistet. Eine mögliche Ursache für eine Unwirksamkeit der Absicherung kann der Mismatch der Risikoprofile der Portfolien darstellen.
    Wird Fair Value Hedge Accounting aus anderen Gründen als der Ausbuchung des gesicherten Grundgeschäfts eingestellt, wird der Betrag, welcher unter der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft ausgewiesen ist, über die Restlaufzeit des gesicherten Grundgeschäfts erfolgswirksam amortisiert.
  • Finanzanlagen
    Das Portfolio der erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzanlagen umfasst innerhalb der LLB-Gruppe Schuldtitel (Debt Instruments) und Beteiligungstitel (Equity Instruments). Unter den Schuldtiteln werden sowohl Unternehmensanleihen als auch Fondsanteile subsumiert. Die Fondsanteile stellen kündbare Instrumente dar, welche nicht die Anforderungen an Eigenkapitaltitel erfüllen.
    Die Bewertung dieser finanziellen Vermögenswerte erfolgt zum Fair Value. Die Bemessung des Fair Value erfolgt identisch wie bei den erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewerteten Schuldtiteln (siehe Abschnitt «Schuldtitel» unter Ziffer 2.6.1.1 «Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte», Teilabschnitt «Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet»). Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, verbucht.
    Zinsen beziehungsweise Negativzinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Die Berechnungsbasis ist der Nominalwert des Schuldtitels.
    Dividendenerträge der Finanzanlagen werden im Erfolg aus Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet, erfasst.
2.6.1.2 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Die finanziellen Verbindlichkeiten der LLB-Gruppe sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert. Die einzige Ausnahme bilden derivative Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum Fair Value klassifiziert sind.

Finanzielle Verbindlichkeiten, zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert

Die Bewertung erfolgt durch die Anwendung der Effektivzinsmethode auf die fortgeführten Anschaffungskosten. Sofern die Verbindlichkeit ein Agio beziehungsweise ein Disagio beinhaltet, das heisst, der in der Bilanz offengelegte Wert entspricht nicht dem Nominalbetrag, wird der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit amortisiert.

Zinsen beziehungsweise Negativzinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Effekte, die sich aus einem vorzeitigen Abgang der finanziellen Verbindlichkeit ergeben, werden ergebniswirksam erfasst.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Bilanzpositionen sind Verpflichtungen gegenüber Banken und Kunden sowie Ausgegebene Schuldtitel und Pfandbriefdarlehen.

Finanzielle Verbindlichkeiten, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet klassifiziert

Einzig derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Für weitere Informationen wird auf den Abschnitt «Derivative Finanzinstrumente und Absicherungsgeschäfte» unter Ziffer 2.6.1.1 «Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte», Teilabschnitt «Finanzielle Vermögenswerte, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» verwiesen.

2.6.1.3 Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte erfolgt, wenn das vertragliche Anrecht auf Zahlungsströme ausläuft beziehungsweise eine Übertragung erfolgt und dabei die Chancen und Risiken des finanziellen Vermögenswerts mit übertragen werden.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn diese getilgt wurden.

2.6.1.4 Wertminderungen

Für alle Positionen, die einem Kreditrisiko ausgesetzt sind und nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, muss nach IFRS 9 ein erwarteter Kreditverlust berechnet und verbucht werden. Die LLB-Gruppe hat vor dem Hintergrund von IFRS 9 ein Wertminderungsmodell entwickelt und implementiert, um erwartete Kreditverluste zu quantifizieren. Die erstmalige Verbuchung des erwarteten Kreditverlusts erfolgte erfolgsneutral über das Eigenkapital (Gewinnreserven).

Die Offenlegungen, die gemäss IFRS 7 «Finanzinstrumente: Angaben» in Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 stehen, zeigt Kapitel 3 «Erstanwendung von IFRS 9» im Anschluss an die Rechnungslegungsgrundsätze. Alle anderen Offenlegungen, im Speziellen jene zu den Wertminderungen, erfolgen in den Ausführungen zum Risikomanagement vorrangig in Kapitel 3 «Kreditrisiken».

Governance bezüglich Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren

Das Wertminderungsmodell für die Ermittlung des erwarteten Verlusts benötigt eine Reihe von institutsspezifischen Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren, was die Etablierung eines Governance-Prozesses bedingt. Die regelmässige Überprüfung, Festlegung und Bewilligung der Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren obliegt dem Group Credit Risk Committee und erfolgt mindestens jährlich. Des Weiteren stellen bei der LLB-Gruppe interne Kontrollsysteme die korrekte Quantifizierung des erwarteten Verlusts sowie die IFRS-Konformität sicher.

Segmentierung des Kreditportfolios

Die LLB-Gruppe segmentiert ihr Kreditportfolio nach zwei Kriterien: nach der Kreditart sowie nach dem Kundensegment. Für die Modellierung der Berechnungsparameter Kreditausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), Kredithöhe bei Ausfall (Exposure at Default, EAD) und Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) werden folgende Kreditarten unterschieden:

  • Hypothekaranlagen
  • Lombardkredite
  • Blankokredite
  • Finanzgarantien
  • Kreditkarten
  • Bankanlagen besichert
  • Bankanlagen unbesichert
  • Finanzanlagen
  • SIC (Schweizerische Nationalbank)

Bei den ersten fünf genannten Kreditarten wird zudem unterschieden zwischen den Kundensegmenten Privatkunden, Firmenkunden sowie Öffentlich-rechtliche Schuldner. Es wurden somit 19 Segmente gebildet, die sich in der Modellierung der Berechnungsparameter unterscheiden, um das Kreditportfolio der LLB-Gruppe in möglichst homogene Risikogruppen zu unterteilen.

Modellierungsprinzipien und Berechnungslogik der erwarteten Kreditverluste

Die Berechnung des erwarteten Kreditverlusts basiert auf den Komponenten Kreditausfallwahrscheinlichkeit, Kredithöhe bei Ausfall und Verlustquote bei Ausfall, wobei diese Grössen szenarioabhängig ermittelt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Unterschiede in der Modellierung der Berechnungsparameter aufgezeigt.

  • Kreditausfallwahrscheinlichkeit: Abhängig vom Segment werden die Ausfallwahrscheinlichkeiten unterschiedlich ermittelt. Bei Firmenkunden basieren die Ratings auf einem Scoring-Modell, bei welchem die Finanzabschlüsse der Firmenkunden als Basis für die Ermittlung der entsprechenden Ratings beziehungsweise der Ausfallwahrscheinlichkeiten dienen. Bei Bank- und Finanzanlagen werden die Ratings und Ausfallwahrscheinlichkeiten von externen Quellen bezogen (Moodys). Grundsätzlich werden die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf Positionsebene ermittelt. Eine Ausnahme dazu bilden die Privatkunden, wo eine globale Ausfallwahrscheinlichkeit für das gesamte Privatkundensegment zur Anwendung kommt. Unterschieden werden bei der Ermittlung dieser Portfolio-Ausfallwahrscheinlichkeit lediglich die oben aufgeführten Kreditsegmente. Diese Ausfallwahrscheinlichkeiten basieren auf internen historischen Ausfallraten. Eine Gemeinsamkeit aller Ratings ist, dass es sich um Ausfallwahrscheinlichkeiten auf zyklusbezogener Basis (Through-the-Cycle) handelt, die im Rahmen von Makroszenarien der erwarteten Wirtschaftslage angepasst werden (Point in Time). Die LLB-Gruppe schätzt zu diesem Zweck für Privat- und Firmenkunden die Entwicklung der Zinsen sowie des Bruttoinlandsprodukts und modelliert die Auswirkungen des zu erwartenden Wirtschaftsumfeldes auf die Ausfallwahrscheinlichkeiten. Bei Bank- und Finanzanlagen mit Ratings von Moodys wird der Ausblick der Ratingagentur über die erwartete zukünftige Entwicklung dieser Ratings herangezogen.
  • Kredithöhe bei Ausfall: Die Kredithöhe bei Ausfall wird anhand der durchschnittlichen fortgeführten Anschaffungskosten der jeweiligen Monatsperiode berechnet. Die Berechnung des Verlaufs der fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt auf Basis der initialen Kredithöhe, aufgezinst mit dem Effektivzins und zu- oder abzüglich zusätzlicher Mittelzuflüsse oder -abflüsse wie Amortisationszahlungen. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der jeweiligen Periode werden aus dem Verlauf durch Integration und Teilung durch die Periodenlänge abgeleitet. Die Laufzeit der Kredite entspricht der im Kreditvertrag vereinbarten Laufzeit. Bei Krediten mit unbestimmter Laufzeit wird ein Modell zur Ermittlung der Laufzeit hinterlegt. Dabei wird auf die Kündigungsfrist abgestellt. Mittelzuflüsse (Kreditrückzahlungen) werden anhand der geplanten Amortisationen definiert. Mittelabflüsse (Krediterhöhungen) sind von der Kreditart und der gesprochenen, noch nicht genutzten Limite abhängig. Die erwartete Kreditnutzung wird dabei durch einen Credit-Conversion-Faktor bestimmt, der von internen Experten geschätzt und vom Group Credit Committee genehmigt wird.
  • Verlustquote bei Ausfall: Grundsätzlich können zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall drei Herangehensweisen unterschieden werden: interne Loss Given Default-Modelle (Kredite mit Grundpfandsicherheiten), interne Expertenschätzungen (Lombardkredite) und externe Studien von Moodys (Bank- und Finanzanlagen). Beim Loss Given Default-Modell werden die Verlustquoten bei Ausfall von hypothekarisch besicherten Krediten mittels Workout-Verfahren auf Positionsebene und unter Berücksichtigung der angelieferten Sicherheiten berechnet. Hierbei werden alle zukünftig erwarteten Cash Flows geschätzt und diskontiert. Zudem wird der Wert der Sicherheiten auf Grundlage der erwarteten Immobilienpreisentwicklung szenarioabhängig modelliert.

Der erwartete Kreditverlust errechnet sich als Produkt von Kreditausfallwahrscheinlichkeit, Kredithöhe bei Ausfall und Verlustquote bei Ausfall.

Die Kreditqualität bestimmt die Ausgestaltung der Berechnung.

  • Kreditqualitätsstufe 1: Keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit dem erstmaligen Ansatz; der erwartete Kreditverlust wird über ein Jahr berechnet.
  • Kreditqualitätsstufe 2: Signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit dem erstmaligen Ansatz; der erwartete Kreditverlust wird über die Restlaufzeit des Kredites berechnet.
  • Kreditqualitätsstufe 3: Default gemäss der Capital Requirements Regulation (CRR). Art. 178 CRR besagt, dass ein Ausfall als gegeben angesehen wird, wenn a) es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe zurückzahlen wird, ohne dass beispielsweise auf Massnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgegriffen wird oder b) eine wesentliche Verbindlichkeit mehr als 90 Tage überfällig ist. Bei ausgefallenen Positionen wird eine Einzelwertberichtigung durch Group Recovery ermittelt und verbucht. Der erwartete Kreditverlust wird über die Restlaufzeit des Kredites berechnet.

Die Stufenzuordnung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des erwarteten Kreditverlusts, da dieser bei Stufe 2- und Stufe 3-Positionen, je nach verbleibender Restlaufzeit der Position, signifikant höher ausfallen kann als bei Stufe 1-Positionen.

Stufenzuordnung, Prüfung einer signifikanten Risikoerhöhung (Significant Increase in Credit Risk (SICR) Prüfung) und Cure Period

Im Rahmen der Stufenzuordnung wird festgelegt, welcher Kreditqualitätsstufe ein Kredit zuzuordnen ist. Neben vergangenheitsorientierten Tests werden für die Stufenzuordnung auch zukunftsorientierte Faktoren berücksichtigt.

Vergangenheitsorientiert wird bei der LLB-Gruppe beispielsweise geprüft, ob sich das Kreditrisiko einer Kreditposition seit Beginn der Vertragslaufzeit signifikant erhöht hat oder ob bereits Zahlungsrückstände bestehen. Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen führen zu einer Zuordnung in die Kreditqualitätsstufe 2, Zahlungsrückstände von mehr als 90 Tagen zu einer Zuordnung in die Kreditqualitätsstufe 3. Die LLB-Gruppe geht bei einer Erhöhung der Ausfallwahrscheinlichkeit um einen Prozentpunkt von einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos aus und berechnet für solche Kreditpositionen den erwarteten Verlust über die Restlaufzeit.

Zukunftsorientiert wird – basierend auf der Entwicklung der Zahlungsströme eines Kunden – geprüft, ob künftig mit einer Bonitätsverschlechterung des Kunden zu rechnen ist. Des Weiteren fliessen beispielsweise bei Bank- und Finanzanlagen die Erwartungen der Ratingagenturen über die zukünftige Entwicklung der Ratings in die Stufenzuordnung der Kreditpositionen mit ein.

Kreditpositionen, die sich in der Kreditqualitätsstufe 2 befinden, werden erst nach einer nachhaltigen Verbesserung der Kreditqualität wieder der Kreditqualitätsstufe 1 zugeordnet. Die Erfüllung der Kriterien der Kreditqualitätsstufe 1 während mindestens drei Monaten wird von der LLB-Gruppe als nachhaltig definiert.

Für Kreditpositionen, die sich in der Kreditqualitätsstufe 3 befinden, erfolgt die Einschätzung bezüglich einer nachhaltigen Verbesserung der Kreditqualität durch Group Recovery. Diese orientiert sich massgeblich daran, ob der Ausfall, wie ihn die LLB-Gruppe definiert, weiterhin besteht oder nicht. Auch hier gilt, dass für eine Rückführung in die Kreditqualitätsstufe 2 die zugrunde liegenden Kriterien während mindestens drei Monaten erfüllt sein müssen.

Beim erstmaligen Ansatz werden alle risikobehafteten Positionen der Stufe 1 zugeordnet, da keine bonitätsbeeinträchtigten finanziellen Vermögenswerte gekauft beziehungsweise generiert werden.

Makroszenarien

Für die Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts werden drei Szenarien berechnet: ein Basisszenario sowie ein Negativ- und Positivszenario. Diese werden dabei so ausgestaltet, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit aller drei Szenarien gleich hoch ist. Aus ihrem Durchschnitt resultiert der finale erwartete Kreditverlust.

Für die szenarioabhängige Ermittlung der erwarteten Kreditverluste verwendet die LLB-Gruppe die folgenden drei Makrofaktoren, die einen Einfluss auf die Bonität eines Schuldners sowie auf die Werthaltigkeit der Kreditsicherheiten haben:

  • Bruttoinlandsprodukt
  • Zinsentwicklung
  • Immobilienpreisentwicklung

Die Herleitung der Makrofaktoren basiert auf der Einschätzung des Asset Management der LLB AG sowie auf der Einschätzung des Risikomanagements der LLB-Gruppe, wobei die Makrofaktoren regelmässig dem Group Credit Risk Committee zur Bewilligung vorgelegt werden.

Ausfalldefinition, Bestimmung der Bonität und Abschreibungspolitik

Die LLB-Gruppe lehnt sich unter IFRS 9 der aufsichtsrechtlichen Definition eines Ausfalls an (Art. 178 CRR), um eine einheitliche Definition für aufsichtsrechtliche Zwecke und für Zwecke der Rechnungslegung sicherzustellen. Einerseits werden Forderungen, die mehr als 90 Tage überfällig sind, als ausgefallen angesehen und andererseits können auch Hinweise darauf, dass eine Forderung nicht beglichen wird, dazu führen, dass eine Forderung als ausgefallen klassifiziert wird.

Die LLB-Gruppe betrachtet finanzielle Vermögenswerte in ihrer Bonität als beeinträchtigt, wenn der erzielbare Wert, der über eine Barwertberechnung ermittelt wird, kleiner ist als der Buchwert. Die Differenz zwischen Barwert und Buchwert wird als Einzelwertberichtigung erfasst.

Abschreibungen bei in der Bonität beeinträchtigten Vermögenswerten erfolgen zurückhaltend, da bei einem Forderungsverzicht die ausstehende Schuld anschliessend nicht mehr eingeholt werden kann. Die Abschreibung wird nur vorgenommen, wenn laut Vollstreckungsentscheid die Schuld auch zukünftig nicht einbringbar ist, wenn ein Pfandausfallschein vorliegt, welcher es ermöglicht, trotz Abschreibung auch zukünftig die Restschuld beziehungsweise einen Teil der Restschuld einzufordern sowie bei Einigung mit dem Schuldner, dass die LLB beziehungsweise eine Tochter innerhalb der LLB-Gruppe auf einen Teil der Schuld unwiderruflich verzichtet.

Offenlegung der Wertminderungen

IAS 1 «Darstellung des Abschlusses» regelt, welche Posten die Erfolgsrechnung mindestens enthalten muss. Bis zum 31. Dezember 2017 gab es keine Vorschrift, wie Wertminderungen offenzulegen sind. Die LLB-Gruppe zeigte bis 31. Dezember 2017 bonitätsbedingte Wertminderungen auf Bilanzpositionen in der Linie «Erwartete Kreditverluste». Für bonitätsbedingte Wertminderungen auf Ausserbilanzpositionen wurde eine Rückstellung erfasst. Die Bildung beziehungsweise Auflösung von Rückstellungen legt die LLB-Gruppe im Sachaufwand offen. Das heisst, je nach Herkunft haben Wertminderungen entweder den Geschäftsertrag reduziert oder den Sachaufwand belastet.

Mit der Einführung von IFRS 9 wurde IAS 1 angepasst. Seit 1. Januar 2018 gibt IAS 1 vor, dass in der Erfolgsrechnung alle Wertminderungsaufwendungen in einer Linie zu zeigen sind. Die LLB-Gruppe hat ihre Offenlegung umgestellt und zeigt nun sämtliche Wertminderungen in der Linie «Erwartete Kreditverluste». Sämtliche Wertminderungen sind im Geschäftsertrag enthalten.

Vertragsmodifikationen

Im Abschnitt «Stufenzuordnung, Prüfung einer signifikanten Risikoerhöhung und Cure Period» wird der Regelprozess zur Bewirtschaftung der Kreditqualitätsstufen beschrieben. Eine Vertragsmodifikation impliziert eine Veränderung der bestehenden Risikoeinschätzung eines finanziellen Vermögenswerts und hat dadurch Einfluss auf dessen Einstufung innerhalb des Wertminderungsmodells. Problematisch gestaltet es sich dann, wenn ein finanzieller Vermögenswert der Kreditqualitätsstufe 3 aufgrund der Modifikation als grundverschieden eingestuft wird. Die Ausbuchung und Neuerfassung führt dazu, dass der finanzielle Vermögenswert automatisch der Kreditqualitätsstufe 1 zugeordnet wird. Dies entspricht jedoch nicht dem Risikoprofil des finanziellen Vermögenswerts, sodass dieser nach der Modifikation erneut in die Kreditqualitätsstufe 3 überführt wird. Für finanzielle Vermögenswerte der Kreditqualitätsstufen 1 und 2 wird dem Regelprozess gefolgt.

2.6.2 Bewertung der Finanzinstrumente bis zum 31. Dezember 2017 gemäss der Richtlinie IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung»

Der Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 erfolgte unter Nutzung der vereinfachten Anwendungsform. Das heisst, die aktuelle Periode zeigt die Werte gemäss der Offenlegung unter IFRS 9, die Vergleichsperiode zeigt die Werte gemäss den alten Regelungen nach IAS 39. Die zwei wesentlichen Änderungen, die mit dem Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 für die LLB-Gruppe relevant wurden, sind:

  • Wertminderungsmodell gemäss erwarteter Wertminderungen (expected loss model) nach IFRS 9 im Vergleich zum Wertminderungsmodell gemäss eingetretener Wertminderungen (incurred loss model) nach IAS 39
  • Wegfall der Bewertungsrichtlinien für zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sowie neu die erfolgsneutrale Bewertung von Finanzinstrumenten im sonstigen Gesamtergebnis

Die Accounting Policy der wesentlichen Finanzinstrumente gemäss der Richtlinie IAS 39 ist in den folgenden Abschnitten offengelegt.

2.6.2.1 Flüssige Mittel

Die flüssigen Mittel werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewendet wird. Wertberichtigungen werden nicht vorgenommen.

2.6.2.2 Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen

Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewendet wird.

Zinsen auf Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode unter dem Zinsertrag ausgewiesen.

Negativzinsen auf Vermögenswerten und Verpflichtungen werden periodengerecht abgegrenzt und in der Erfolgsrechnung als Zinsaufwand respektive Zinsertrag ausgewiesen.

Grundsätzlich gewährt die LLB-Gruppe Ausleihungen nur auf gedeckter Basis beziehungsweise nur an Gegenparteien mit sehr hoher Bonität.

Eine Ausleihung wird als wertbeeinträchtigt erachtet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass nicht der gesamte gemäss Vertrag geschuldete Betrag einbringbar ist. Ursachen für eine Wertminderung sind gegenparteien- oder länderspezifischer Natur. Hinweise für eine Wertminderung sind:

  • finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners;
  • Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
  • erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
  • volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren.

Die Höhe der Wertminderung bemisst sich als Differenz zwischen dem Buchwert der Forderung und dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cash Flows aus dieser Forderung, diskontiert mit dem Effektivzinssatz. Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird in der Bilanz als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung erfasst. Für Ausserbilanzpositionen, wie eine feste Zusage, wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken ausgewiesen. Die Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst.

2.6.2.3 Derivative Finanzinstrumente

Die derivativen Finanzinstrumente, die die LLB-Gruppe in ihrer Bilanz offenlegt, wurden nach IAS 39 identisch bewertet, wie dies jetzt unter IFRS 9 erfolgt. Es wird auf die Textpassage unter Ziffer 2.6.1.1 verwiesen.

2.6.2.4 Finanzanlagen

Die Finanzanlagen können gemäss IFRS in verschiedene Kategorien unterteilt werden. Die Klassifizierung hängt vom jeweiligen Zweck ab, für den die Finanzanlagen erworben wurden. Das Management der LLB-Gruppe bestimmt die Klassifizierung der Finanzanlagen beim erstmaligen Ansatz. Im Geschäftsjahr 2017 wurden Finanzanlagen der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» und der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» zugeordnet. Bei der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» werden sämtliche Wertveränderungen in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» werden sämtliche Wertveränderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Die Designation der Finanzanlagen ist in Übereinstimmung mit der Investitionsstrategie. Die Titel werden auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet und deren Performances entsprechend evaluiert. Das Management erhält die betreffenden Informationen.

Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

Die finanziellen Vermögenswerte werden zum Fair Value bilanziert. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste, abzüglich der zugehörigen Transaktionskosten, werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, verbucht. Der Fair Value kotierter Anteile bemisst sich nach dem aktuellen Angebotspreis. Sofern für die finanziellen Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht erfolgt die Ermittlung anhand der Ausführungen unter dem Abschnitt «Schuldtitel», Ziffer 2.6.1.1 «Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte», Teilabschnitt «Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet».

Dividendenerträge der Finanzanlagen werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft erfasst.

Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräusserung verfügbar sind, werden zum Fair Value bilanziert. Wertveränderungen, wie nicht realisierte Gewinne oder Verluste, werden im sonstigen Gesamtergebnis verbucht. Der Fair Value dieser finanziellen Vermögenswerte wird anhand kotierter Anteile bemessen. Sofern für die finanziellen Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht erfolgt die Ermittlung anhand der Ausführungen unter dem Abschnitt «Schuldtitel», Ziffer 2.6.1.1 «Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte», Teilabschnitt «Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet».

Dividendenerträge der Finanzanlagen werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft erfasst.

2.6.2.5 Verpflichtungen gegenüber Banken und Kunden

Verpflichtungen gegenüber Banken und Kunden werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Sofern die Verbindlichkeit ein Agio beziehungsweise ein Disagio beinhaltet, das heisst, der in der Bilanz offengelegte Wert entspricht nicht dem Nominalbetrag, wird der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit amortisiert.

Zinsen beziehungsweise Negativzinsen werden periodengerecht abgegrenzt und im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Effekte, die sich aus einem vorzeitigen Abgang der finanziellen Verbindlichkeit ergeben, werden ergebniswirksam erfasst.

2.6.2.6 Ausgegebene Schuldtitel und Pfandbriefdarlehen

Kassenobligationen und Pfandbriefdarlehen werden zum Fair Value erfasst, der normalerweise dem Ausgabewert entspricht, und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Zinsen auf Kassenobligationen und Pfandbriefdarlehen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode unter dem Zinsaufwand ausgewiesen. Negativzinsen werden als Zinsertrag offengelegt.

2.6.3 Bilanzpositionen ausserhalb von IFRS 9

2.6.3.1 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Verpflichtungen

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) werden als zur Veräusserung eingestuft, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Für diesen Fall muss der Vermögenswert (oder die Veräusserungsgruppe) im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräusserbar und höchstwahrscheinlich sein. Langfristige zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) werden zum niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value, abzüglich Verkaufskosten, bewertet.

Die Bemessung für Zur Veräusserung gehaltene langfristige Verpflichtungen erfolgt identisch wie für die Vermögenswerte.

2.6.3.2 Liegenschaften, als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften werden zu Anschaffungskosten, vermindert um die betriebswirtschaftlich erforderlichen Abschreibungen, bilanziert. Bankgebäude sind Liegenschaften, die von der LLB-Gruppe zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden.

Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften dienen der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung. Eine Einstufung erfolgt nur bei Vorliegen objektiver Hinweise, nicht bei einer Beabsichtigung einer Nutzungsänderung von Liegenschaften. Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften werden periodisch von externen Gutachtern bewertet. Veränderungen des Fair Value werden in der Erfolgsrechnung als übriger Erfolg in der laufenden Periode erfasst. Wenn eine Liegenschaft teilweise als Finanzinvestition dient, gilt für die Klassifizierung das Kriterium, ob die beiden Teile einzeln verkauft werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend verbucht. Können die Teile nicht einzeln verkauft werden, wird die ganze Liegenschaft als Bankgebäude klassiert, es sei denn, der als Bankgebäude genutzte Teil ist unbedeutend.

Die übrigen Sachanlagen beinhalten Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen und Informatikanlagen. Diese werden aktiviert und über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte Nutzungsdauer:

Liegenschaften

 

33 Jahre

Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften

 

Keine Abschreibung

Unbebautes Land

 

Keine Abschreibung

Baunebenkosten

 

10 Jahre

Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen

 

5 Jahre

Informatikanlagen

 

3 – 6 Jahre

Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet. Unterhalts- und Renovationsaufwand werden in der Regel unter dem Sachaufwand verbucht. Wenn der Aufwand substanziell ist und zu einer Wertsteigerung beiträgt, erfolgt eine Aktivierung. Diese wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden als übriger Erfolg ausgewiesen. Verluste aus dem Verkauf führen zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

Die Werthaltigkeit von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird regelmässig, jedoch immer dann überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte möglich sein könnte. Ergibt sich bei der Überprüfung der Werthaltigkeit eine veränderte Nutzungsdauer oder eine Wertminderung, wird der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben oder es wird eine ausserplanmässige Abschreibung getätigt.

2.6.3.3 Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Der Goodwill entspricht der Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value des identifizierbaren Nettovermögens einer von der LLB-Gruppe erworbenen Unternehmung. Andere immaterielle Anlagen enthalten separat identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die unter anderem aus Akquisitionen resultieren können. Darunter fallen beispielsweise gekaufte Kundenbeziehungen und Markenwerte, Software und Ähnliches; die Amortisation erfolgt linear über eine geschätzte Nutzungsdauer von fünf bis fünfzehn Jahren. Goodwill und andere immaterielle Anlagen werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Akquisition aktiviert. An jedem Bilanzstichtag oder wenn Anzeichen bestehen, wird überprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung im geschätzten zukünftigen Nutzen gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird ermittelt, ob der Buchwert des Goodwill oder der anderen immateriellen Anlagen vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Wertberichtigung vorgenommen. Für die Ermittlung möglicher Wertminderungen auf dem Goodwill wird dieser den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten («Cash Generating Units», CGUs) zugewiesen, das heisst den kleinsten identifizierbaren Gruppen von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse generieren, welche unabhängig von Mittelzuflüssen aus anderen Gruppen von Vermögenswerten sind. Als kleinste zahlungsmittelgenerierende Einheit erachtet die LLB-Gruppe die einzelne Gesellschaft.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich der Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, sowie gekaufte Software werden aktiviert und über drei bis sechs Jahre amortisiert. Siehe hierzu auch Anmerkung 18.

2.6.3.4 Steuern und latente Steuern

Die laufenden Gewinnsteuern werden auf Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand jener Rechnungsperiode erfasst, in welcher die entsprechenden Gewinne anfallen. In der Bilanz werden sie als Steuerverpflichtungen ausgewiesen. Die Steuereffekte aus temporären Differenzen aufgrund unterschiedlicher Bewertungen zwischen den in der Konzernbilanz gemäss IFRS ausgewiesenen Werten von Aktiven und Verpflichtungen und deren Steuerwerten werden als latente Steuerforderungen respektive latente Steuerverpflichtungen bilanziert. Latente Steuerforderungen beziehungsweise latente Steuerverpflichtungen aus zeitlichen Unterschieden oder aus steuerlich verrechenbaren Verlustvorträgen werden dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein werden, gegen welche diese Unterschiede respektive Verlustvorträge verrechnet werden können. Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Laufende und latente Steuern werden direkt dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet, wenn sich die Steuern auf Posten beziehen, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet worden sind.

2.6.3.5 Leistungen an Arbeitnehmer Personalvorsorge

Die LLB-Gruppe unterhält für die Mitarbeitenden in Liechtenstein und im Ausland Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss IFRS als leistungsorientiert gelten. Daneben bestehen Pläne für Dienstjubiläen, die sich als andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer qualifizieren.

Bei leistungsorientierten Vorsorgeplänen werden die Periodenkosten durch Gutachten externer Experten bestimmt. Die Vorsorgeleistungen dieser Pläne basieren in der Regel auf den Versicherungsjahren, auf dem Alter, dem versicherten Gehalt und teilweise auf dem angesparten Kapital. Für leistungsorientierte Vorsorgepläne mit ausgeschiedenem Vermögen wird somit die Unter- oder Überdeckung des Barwerts der Ansprüche im Vergleich zum Vermögen, welches zu Marktwerten berechnet wird, in der Bilanz als Verbindlichkeit oder Aktivposten ausgewiesen (Projected Unit Credit Method). Ein Aktivposten wird nach den Vorgaben von IFRIC 14 berechnet.

Bei den Plänen ohne ausgesondertes Vermögen entspricht die in der Bilanz erfasste Verbindlichkeit dem Barwert der Ansprüche. Dieser wird unter Anwendung der «Projected Unit Credit Method» berechnet. Bei der Berechnung werden die bis zum Bewertungsstichtag zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt.

Auswirkungen von rückwirkenden Leistungsverbesserungen durch Planänderungen beziehungsweise Plankürzungen werden unmittelbar in der Erfolgsrechnung verbucht.

Variabler Lohnanteil sowie aktienbasierte Vergütungen

Für Zahlungen von variablen Lohnanteilen bestehen Reglemente. Die Bewertungsverfahren bei dem variablen Lohnanteil basieren auf der individuellen Zielerreichung. Führungskräfte erhalten einen Teil der Erfolgsbeteiligung in Form von Anwartschaften auf LLB-Aktien, die nach der Sperrfrist automatisch zur Auszahlung in Aktien führen.

Die LLB-Gruppe passiviert in jenen Fällen eine Verpflichtung, in denen eine vertragliche Verpflichtung besteht oder sich aufgrund der Geschäftspraxis der Vergangenheit eine faktische Verpflichtung ergibt. Der Aufwand wird im Personalaufwand erfasst. Die in bar zu begleichende Verpflichtung wird unter den übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Der mit LLB-Aktien beglichene Anteil wird im Eigenkapital erfasst. Die Anzahl der Aktien für die aktienbasierte Vergütung berechnet sich aus dem Durchschnittspreis des letzten Quartals des Geschäftsjahres.

2.6.3.6 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit oder Höhe ungewiss ist. Diese werden bilanziert, wenn die LLB-Gruppe a) eine Verpflichtung gegenüber Dritten hat, welche auf ein Ereignis in der Vergangenheit zurückzuführen ist, b) die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und c) ein Abfluss von Ressourcen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist. Der Ausweis erfolgt gesondert in der Bilanz.

Rückstellungen werden im Umfang der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Zahlung gebildet. Solche Schätzungen basieren auf allen zur Verfügung stehenden Informationen und werden, sobald neue Informationen zur Verfügung stehen, angepasst. Neue Informationen oder tatsächlich eintretende Ereignisse können sich von den Schätzungen deutlich unterscheiden, was zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen kann. Sobald keine Unsicherheiten bezüglich des Zeitpunktes oder der Höhe der Zahlung mehr bestehen, erfolgt die Umklassifizierung in die übrigen Verpflichtungen.

Das Geschäftsumfeld der LLB-Gruppe birgt sowohl rechtliche als auch regulatorische Risiken. Aufgrund dessen ist die LLB-Gruppe in verschiedene rechtliche Verfahren involviert, deren finanzieller Einfluss – je nach Stand der entsprechenden Verfahren – schwierig abzuschätzen ist und die von vielen Unsicherheiten geprägt sind. Die LLB-Gruppe nimmt für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen vor, sofern das Management nach rechtlicher Beurteilung der Auffassung ist, dass aus den Verfahren eine finanzielle Verpflichtung wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung beziehungsweise Zahlung verlässlich abgeschätzt werden kann.

Für rechtliche Verfahren, bei denen die Faktenlage nicht spezifisch ist, der Kläger den mutmasslichen Schaden nicht angegeben hat, erst ein früher Verfahrensstand erreicht ist oder fundierte und substanzielle Informationen fehlen, ist die LLB-Gruppe nicht in der Lage, die ungefähre finanzielle Verpflichtung verlässlich abzuschätzen. Bei rechtlichen Verfahren besteht zudem oft auch eine Verknüpfung genannter Faktoren, was eine Einschätzung der finanziellen Verpflichtung (beziehungsweise Eventualverpflichtung) für die LLB-Gruppe unmöglich macht. Würden dennoch Annahmen beziehungsweise Schätzungen hierzu getroffen und offengelegt, könnte dies die Position der LLB-Gruppe in einem mutmasslichen Verfahren erheblich schwächen.

Rückstellungen für Restrukturierungen werden nur gebildet, wenn die allgemeinen Passivierungskriterien erfüllt sind. Zusätzlich muss ein detaillierter Restrukturierungsplan vorliegen, der mindestens den betroffenen Geschäftsbereich beziehungsweise den Standort, die Funktionen und die ungefähre Anzahl der freigestellten Arbeitnehmer, die erforderlichen Ausgaben sowie den Zeitpunkt der Restrukturierungsmassnahmen benennt. Beim betroffenen Personenkreis muss eine gerechtfertigte Erwartungshaltung geweckt sein, dass das Unternehmen die Restrukturierung auch vollziehen wird. Eine Entscheidung des Managements begründet erst dann eine Rückstellungspflicht, wenn mit der Umsetzung der Restrukturierung bereits begonnen oder der Plan öffentlich bekannt gegeben wurde.

Rückstellungen werden zudem für erwartete Kreditverluste bei Ausserbilanzpositionen gebildet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es innerhalb der Bilanz keinen korrespondierenden Vermögenswert gibt, der durch eine Wertberichtigung reduziert werden könnte. Der erwartete Kreditverlust wird in der Erfolgsrechnung in der Linie «Erwartete Kreditverluste» offengelegt, in der Bilanz ist der Kreditverlust Bestandteil der anderen Geschäftsrisiken.

Wenn Verpflichtungen nicht die Kriterien an eine Rückstellung erfüllen, könnte dies zu einer Eventualverbindlichkeit führen. Eventualverbindlichkeiten kennzeichnet, dass Unsicherheit darüber besteht, ob zukünftige Ereignisse, die nicht beinflussbar sind, zu Verpflichtungen führen werden, beziehungsweise das Management annimmt, dass für gegenwärtige Verpflichtungen ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend geschätzt werden kann. Gegebene Garantien führen zu Eventualverpflichtungen, sofern die LLB zwar gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen Dritter haftbar gemacht werden kann, jedoch anzunehmen ist, dass diese Verpflichtungen nicht durch die LLB-Gruppe beglichen werden. Die Höhe bestehender Eventualverpflichtungen resultiert aus der bestmöglichen Schätzung des Managements und orientiert sich an den Anforderungen für Rückstellungen. Wird aufgrund der laufenden Evaluierung von Eventualverbindlichkeiten ein Abfluss von künftigem wirtschaftlichen Nutzen wahrscheinlich, erfolgt für diesen zuvor als Eventualverbindlichkeit behandelten Sachverhalt die Bildung einer Rückstellung.

2.6.3.7 Eigene Aktien

Von der LLB-Gruppe gehaltene Aktien der Liechtensteinischen Landesbank AG sind zu Anschaffungskosten bewertet und als Reduktion des Eigenkapitals ausgewiesen. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und den entsprechenden Anschaffungskosten wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

2.6.3.8 Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte

Securities-Lending- und -Borrowing-Transaktionen werden grundsätzlich nur auf gedeckter Basis eingegangen, wobei überwiegend Wertschriften als Sicherheit entgegengenommen oder gegeben werden.

Ausgeliehene eigene Wertschriften bleiben im Handelsbestand oder in den Finanzanlagen, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum an den Wertschriften nicht verloren gehen. Geborgte Wertschriften werden nicht bilanzwirksam erfasst, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum an den Wertschriften beim Verleiher bleiben.

Erhaltene oder bezahlte Gebühren werden abgegrenzt und im Kommissionserfolg verbucht.

2.7 Erlöserfassung

2.7.1 Erlöserfassung nach den Richtlinien des IFRS 15

Die LLB-Gruppe erwirtschaftet mit verschiedenen Dienstleistungen Erlöse. Die Erlöserfassung erfolgt, wenn die Leistungsverpflichtung seitens der LLB-Gruppe erfüllt wurde, das heisst, wenn durch Übertragung der Dienstleistung die Verfügungsgewalt auf den Kunden übergegangen ist. Zudem muss hinreichend sicher sein, dass die Erlöse auch in der erfassten Höhe vereinnahmt werden können. Das heisst für variable Erlöse, dass die Erfassung erst dann erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, dass es im Zeitpunkt fehlender Unsicherheit nicht zu signifikanten Stornierungen von zuvor erfassten Erlösen kommt. Die Erfassung kann über einen Zeitraum beziehungsweise zu einem Zeitpunkt erfolgen.

2.7.1.1 Erlöserfassung über einen bestimmten Zeitraum

Typische Erlöse aus Gebühren und Dienstleistungen, die über einen Zeitraum erfasst werden, sind bei der LLB-Gruppe Kontogebühren.

Bei Dienstleistungen, die über einen Zeitraum erbracht werden, fliesst dem Kunden auch der Nutzen aus der Dienstleistung über den Zeitraum zu, da mit der Dienstleistungserbringung kontinuierlich die Verfügungsgewalt übertragen wird. Entsprechend werden die aus der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Erlöse über den Zeitraum der Dienstleistungserbringung erfasst. Aufgrund der Ausgestaltung der Verträge bei der LLB-Gruppe besteht zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts durch den Kunden ein Zeitraum, der in der Regel maximal ein Jahr beträgt. Die Zahlung durch den Kunden erfolgt zu bestimmten Zeitpunkten, grundsätzlich vorrangig zum Ende eines Quartals.

Die mit der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten werden kontinuierlich über den Zeitraum erfasst, da es sich um Dienstleistungen handelt, die täglich anfallen und sich gleichen.

2.7.1.2 Erlöserfassung zu einem bestimmten Zeitpunkt

Typische Erlöse aus Gebühren und Dienstleistungen, die zu einem Zeitpunkt erfasst werden, sind bei der LLB-Gruppe Courtagen oder auch Bearbeitungszuschläge, die im Rahmen der Nutzung von Kreditkarten im Ausland anfallen.

Bei Dienstleistungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden, geht die Verfügungsgewalt zu diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Der sich daraus ergebende Nutzen für den Kunden fällt einmalig zu diesem Zeitpunkt an. Entsprechend erfolgt auch die Erlöserfassung einmalig, das heisst zeitpunktbezogen.

Bei Dienstleistungen, die über einen Zeitraum erbracht werden, deren Entgelt jedoch variabel ist und bei denen über die Höhe des Erlöses ein hohes Mass an Unsicherheit besteht, wird der Erlös erst zu dem Zeitpunkt erfasst, in dem es hochwahrscheinlich ist, dass es bei dem erfassten Erlös nicht zu einer signifikanten Stornierung kommt. Dieser Sachverhalt tritt bei der LLB-Gruppe einzig im Rahmen von leistungsabhängigen Entgelten (Performance Fees) auf.

Die mit der Erbringung einer Dienstleistung entstandenen Kosten werden generell zu dem Zeitpunkt erfasst, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Eine Ausnahme bilden die Kosten, die im Rahmen leistungsabhängiger Dienstleistungen (u.a. Performance Fees) anfallen, da die Dienstleistung kontinuierlich über den Zeitraum erbracht wird, das Erreichen bestimmter Ziele aufgrund externer Faktoren jedoch unsicher ist. Entsprechend erfolgt hier die Erfassung der Kosten nicht zum Zeitpunkt der Erlöserfassung, sondern über den Zeitraum hinweg, in welchem die Dienstleistung zur Erreichung der Ziele erbracht wird.

2.7.1.3 Bewertung

Die erfassten Erlöse aus Gebühren und Dienstleistungen basieren auf den im Vertrag geregelten Leistungsverpflichtungen und den dafür zu zahlenden Entgelten durch den Kunden. Das Entgelt kann sowohl feste als auch variable Bestandteile beinhalten, wobei ein variables Entgelt nur im Rahmen der Vermögensverwaltung besteht und durch bestimmte Schwellenwerte beeinflusst wird. Für den Kunden kann ein zusätzliches Entgelt anfallen, wenn beispielsweise eine bestimmte Rendite erzielt wird oder er sich entschieden hat, einen vorher festgelegten Prozentsatz auf sein Vermögen an einem vorher festgelegten Stichtag als Gebühr zu entrichten. Der Bemessungszeitraum beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr und die Erlöserfassung erfolgt erst am Bemessungsstichtag. Erst dann ist die Wahrscheinlichkeit ausreichend gross, dass es nicht zu einer signifikanten Erlösstornierung kommt.

Grundsätzlich sind die Erlöse den einzelnen Leistungsverpflichtungen zuzuteilen. Bedingt durch das Geschäftsmodell geschieht dies für einen unwesentlichen Teil nicht, da für den Kunden auch die Möglichkeit besteht, für eine Anzahl verschiedener Dienstleistungen einen Pauschalbetrag (All-in Fee) zu zahlen. Die Erlöse aus der All-in Fee werden periodisch analysiert und, sofern wesentlich, offengelegt (vgl. Anmerkung 2).

Wenn bei Kombinationen mehrerer Produkte Rabatte gewährt werden, lassen sich diese den einzelnen Leistungsverpflichtungen zuordnen.

2.7.2 Erlöserfassung nach den Richtlinien des IAS 18 «Umsatzerlöse»

Erträge aus Dienstleistungen werden erfasst, wenn diese erbracht wurden. Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren und ähnliche Erträge werden anteilsmässig während der Dauer der Dienstleistung erfasst. Zinsen werden nach der Effektivzinsmethode erfasst. Dividenden werden mit der Entstehung des Rechtsanspruchs erfasst.

2.8 Anpassungen aufgrund neuer Rechnungslegungsgrundsätze

Die Einführung von IFRS 9 und Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Darstellung der Zinsherkunft führen dazu, dass es diverse Anpassungen bei bestehenden Tabellen gibt beziehungsweise Tabellen obsolet geworden sind. Im Wesentlichen gab es folgende Anpassungen:

Tabellenname

 

Anpassung

 

Grund

Konsolidierte Erfolgsrechnung

 

Aufteilung der Zinsen gemäss Bewertungsgrundlage

 

Änderungen an IAS 1

Konsolidierte Gesamtergebnisrechnung

 

Berücksichtigung relevanter FVOCI-Sachverhalte

 

Einführung IFRS 9

Erfolg Zinsengeschäft

 

Überarbeitung der Anmerkung

 

Änderungen an IAS 1, Einführung IFRS 9

Erfolg Handelsgeschäft

 

Überarbeitung der Anmerkung

 

Einführung IFRS 9

Erfolg aus Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet

 

Überarbeitung der Anmerkung

 

Änderungen an IAS 1, Einführung IFRS 9

Handelsbestände

 

Tabelle weggefallen, Positionen in Anmerkung «Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet» eingegliedert

 

Einführung IFRS 9

Derivative Finanzinstrumente

 

Neue Tabellen zu Hedge Accounting

 

Einführung IFRS 9

Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet

 

Überarbeitung der Anmerkung

 

Einführung IFRS 9

Fair-Value-Bewertung

 

Überarbeitung der Anmerkung

 

Einführung IFRS 9

Ausfallrisiko für nicht zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente gemäss Bonität des Schuldners

 

Neue Tabellen

 

Einführung IFRS 9

Erwartetete Kreditverluste und Wertberichtigungen

 

Neue Tabellen

 

Einführung IFRS 9

Gehaltene Sicherheiten bei bonitätsbeeinträchtigten Positionen

 

Neue Tabelle

 

Einführung IFRS 9

Vertragsrechtlich ausstehender Betrag abgeschriebener Forderungen

 

Neue Tabelle

 

Einführung IFRS 9

3 Erstanwendung von IFRS 9

Seit 1. Januar 2018 wendet die LLB-Gruppe den IFRS 9 an. Dieser wurde vom IASB in drei Phasen unterteilt: Klassifizierung und Bewertung, Wertminderungen sowie Hedge Accounting. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Klassifizierung und Bewertung sowie Wertminderungen. Unter IFRS 9 ist das Makro-Hedge Accounting auf Portfolioebene, das die LLB-Gruppe zurzeit anwendet, bislang nicht geregelt. Es gelten weiterhin die Regelungen des IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung».

Die mit den Änderungen verbundenen Bilanzierungsrichtlinien werden unter den Rechnungslegungsgrundsätzen offengelegt. In diesem Kapitel werden weiterführende Informationen gegeben, der Fokus liegt jedoch auf der quantitativen Offenlegung.

Auswirkungen auf die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten durch den Übergang von IAS 39 auf IFRS 9

Die Anwendung von IFRS 9 hat bei der LLB-Gruppe nur Auswirkungen auf finanzielle Vermögenswerte, die in der Bilanzposition Finanzanlagen enthalten sind. Für die LLB-Gruppe kann es nur dort durch Ermessensspielräume und Einschätzungen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die SPPI-Fähigkeit vorkommen, dass sich die Bewertung nach IFRS 9 von der nach IAS 39 unterscheidet. Für alle anderen Bilanzpositionen, für die IFRS 9 anwendbar ist, ist die Klassifizierung nach IFRS 9 identisch mit jener nach IAS 39.

Anwendung der Geschäftsmodelle

Das Management der LLB-Gruppe gibt für alle Gruppengesellschaften die Strategie und das damit verbundene Geschäftsmodell vor. Für die Finanzanlagen, die sich im Übergangszeitpunkt im Portfolio befanden, kommen zwei Geschäftsmodelle zur Anwendung, das Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» sowie das Geschäftsmodell «Andere». Zudem erfolgte für die Beteiligungstitel, die die Definition an ein Eigenkapitalinstrument erfüllen, die unwiderrufliche Designation zur FVOCI-Bewertung. Die Entscheidung über die Zuweisung zu einem Geschäftsmodell beziehungsweise für die Designation erfolgte auf Produktebene.

Schuldtitel – Die Bewertung von Schuldtiteln erfolgte nach IAS 39 sowohl als erfolgswirksam zum Fair Value wie auch als zur Veräusserung verfügbar (Available for Sale, AfS). Dem Geschäftsmodell «Andere» wurden die Schuldtitel zugewiesen, die nach IAS 39 als erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wurden. Dem Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» wurden die Schuldtitel zugewiesen, die nach IAS 39 als zur Veräusserung verfügbar bewertet wurden. Vorrangiges Ziel für diese Zuordnung ist die Steuerung des Liquiditätsbedarfs. Seit dem 1. Januar 2018 werden sämtliche neuen Schuldtitel dem Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» zugewiesen.

Beteiligungstitel – Die Bewertung von Beteiligungstiteln erfolgte nach IAS 39 erfolgswirksam zum Fair Value. Darunter fielen im Wesentlichen Beteiligungtitel mit Infrastrukturcharakter sowie Anlagefonds, die als Eigenkapitaltitel klassifiziert wurden. Die Beteiligungstitel mit Infrastrukturcharakter sind mit dem Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 FVOCI designiert worden. Die Anlagefonds werden weiterhin erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, da sie die Anforderungen an SPPI-konforme Zahlungsströme nicht erfüllen. Der Ausweis erfolgt neu unter den Schuldtiteln.

Evaluierung der SPPI-Fähigkeit

Die Beurteilung, ob finanzielle Vermögenswerte SPPI-konform sind, ist eine kritische Einschätzung. Relevanz besitzt sie vor allem bei komplexeren Produkten. Innerhalb der LLB-Gruppe ist die Beurteilung massgeblich für die Klassifizierung von Schuldtiteln, da die SPPI-Fähigkeit mit darüber entscheidet, wie ein Schuldtitel zu bewerten ist. Die Beurteilung erfolgt intern für jeden Schuldtitel vor der Klassifizierung. Die interne Beurteilung wird gegen eine nachgelagerte externe Beurteilung von Bloomberg geprüft.

Gegenüberstellung der Bewertung nach IAS 39 und IFRS 9

Die nachfolgende Tabelle fasst die geschilderten Aussagen zusammen und stellt die Bewertungen nach IAS 39 und IFRS 9 gegenüber:

 

 

Bewertung
nach IAS 39

 

Bewertung
nach IFRS 9

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

Flüssige Mittel

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Forderungen gegenüber Banken

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Kundenausleihungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Handelsbestände

 

FVTPL

 

FVTPL

Derivative Finanzinstrumente

 

FVTPL

 

FVTPL

Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet

 

 

 

 

Schuldtitel

 

FVTPL

 

FVTPL

Schuldtitel

 

Available for Sale

 

FVOCI

Beteiligungstitel

 

FVTPL

 

FVTPL

Beteiligungstitel

 

FVTPL

 

FVOCI

Rechnungsabgrenzungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

 

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

Verpflichtungen gegenüber Banken

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Verpflichtungen gegenüber Kunden

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Derivative Finanzinstrumente

 

FVTPL

 

FVTPL

Ausgegebene Schuldtitel und Pfandbriefdarlehen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Rechnungsabgrenzungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Quantitative Offenlegung

Die quantitative Offenlegung der nachfolgenden Tabellen basiert auf den qualitativen Aussagen in den Rechnungslegungsgrundsätzen. Für die einzelnen Bewertungskategorien wird die Überleitung der Jahresendbestände für Bilanzpositionen nach IAS 39 auf die Jahresanfangsbestände nach IFRS 9 gezeigt:

Überleitung der Buchwerte finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten von IAS 39 auf IFRS 9

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in Tausend CHF

 

Buchwert
IAS 39 am
31.12.2017

 

Neube­wertung

 

Buchwert
IFRS 9 am
01.01.2018

Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flüssige Mittel

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

4'129'723

 

 

 

4'129'723

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen gegenüber Banken

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

1'940'433

 

 

 

 

Neubewertung: ECL-Wertberichtigung

 

 

 

–120

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

1'940'313

 

 

 

 

 

 

 

Kundenausleihungen

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

12'083'966

 

 

 

 

Neubewertung: ECL-Wertberichtigung

 

 

 

–10'679

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

12'073'287

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsabgrenzungen

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

39'395

 

 

 

39'395

 

 

 

 

 

 

 

Total Aktiven

 

18'193'517

 

–10'799

 

18'182'718

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungen gegenüber Banken

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

943'316

 

 

 

943'316

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungen gegenüber Kunden

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

15'652'158

 

 

 

15'652'158

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldtitel und Pfandbriefdarlehen

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

1'169'027

 

 

 

1'169'027

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsabgrenzungen

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

30'250

 

 

 

30'250

 

 

 

 

 

 

 

Total Fremdkapital

 

17'794'750

 

 

 

17'794'750

Die Differenz, die sich in den Bilanzpositionen aufgrund einer Neubewertung ergibt, entspricht der Differenz der Wertberichtigung zwischen IAS 39 und IFRS 9.

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in Tausend CHF

 

Buchwert IAS 39 am 31.12.2017

 

Reklassi­fizierung

 

Transfer

 

Buchwert IFRS 9 am 01.01.2018

*

Nach IAS 39 waren Fondsanteile unter den Beteiligungstiteln bilanziert. Nach IFRS 160;9 werden diese unter den Schuldtiteln bilanziert. Kündbare Instrumente erfüllen nicht die Eigenschaften von Eigenkapital und können nach IFRS 160;9 nicht für eine erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis designiert werden.

**

Die Reklassifizierung führt zu einer Umgliederung der unrealisierten Erfolge innerhalb des Eigenkapitals. Die Effekte sind in der konsolidierten Eigenkapitalentwicklung offengelegt.

Erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Handelsbestände

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

62

 

 

 

 

 

62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

58'740

 

 

 

 

 

58'740

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

915'108

 

 

 

 

 

915'108

Fondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

 

 

 

 

 

 

 

Transfer aus den Beteiligungstiteln FVTPL *

 

 

 

 

 

234'502

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

 

 

234'502

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungstitel

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungstitel mit Infrastrukturcharakter

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

23'449

 

 

 

 

 

 

Reklassifizierung: von FVTPL zu FVOCI **

 

 

 

–23'449

 

 

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

 

 

0

Fondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

234'502

 

 

 

 

 

 

Transfer in die Schuldtitel FVTPL *

 

 

 

 

 

–234'502

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

 

 

0

Sonstige Beteiligungstitel

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

4'697

 

 

 

 

 

4'697

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Total Aktiven

 

1'236'557

 

–23'449

 

0

 

1'213'109

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39 und Schlussbilanz nach IFRS 9

 

117'448

 

 

 

 

 

117'448

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Total Fremdkapital

 

117'448

 

 

 

 

 

117'448

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in Tausend CHF

 

Buchwert IAS 39 am 31.12.2017

 

Reklassi­fizierung

 

Buchwert IFRS 9 am 01.01.2018

*

Die Reklassifizierung führt zu einer Umgliederung der unrealisierten Erfolge innerhalb des Eigenkapitals. Die Effekte sind in der konsolidierten Eigenkapitalentwicklung offengelegt.

Erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldtitel, zur Veräusserung verfügbar

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

282'317

 

 

 

 

Reklassifizierung: von AfS zu FVOCI

 

 

 

–282'317

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

0

 

 

 

 

 

 

 

Schuldtitel, erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

0

 

 

 

 

Reklassifizierung: von AfS zu FVOCI

 

 

 

282'317

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

282'317

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungstitel

 

 

 

 

 

 

Beteiligungstitel mit Infrastrukturcharakter

 

 

 

 

 

 

Eröffnungsbilanz nach IAS 39

 

0

 

 

 

 

Reklassifizierung: von FVTPL zu FVOCI *

 

 

 

23'449

 

 

Schlussbilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

23'449

 

 

 

 

 

 

 

Total Aktiven

 

282'317

 

23'449

 

305'766

Überleitung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste von IAS 39 / IAS 37 auf IFRS 9

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in Tausend CHF

 

Wertberichtigung nach IAS 39 am 31.12.2017

 

Neube­wertung

 

Wertberichtigung nach IFRS 9 am 01.01.2018

 

 

 

 

 

 

 

Kredite und Forderungen (IAS 39) / Fortgeführte Anschaffungskosten (IFRS 9)

 

 

 

 

 

 

Forderungen gegenüber Banken

 

0

 

120

 

120

Kundenausleihungen

 

77'445

 

10'679

 

88'124

Total

 

77'445

 

10'799

 

88'244

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in Tausend CHF

 

Wertberichtigung nach IAS 39 am 31.12.2017

 

Neube­wertung

 

Wertberichtigung nach IFRS 9 am 01.01.2018

 

 

 

 

 

 

 

Zur Veräusserung verfügbar (IAS 39) / FVOCI (IFRS 9)

 

 

 

 

 

 

Schuldtitel

 

0

 

41

 

41

Total

 

0

 

41

 

41

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in Tausend CHF

 

Rückstellungen nach IAS 37 am 31.12.2017

 

Neube­wertung

 

Rückstellungen nach IFRS 9 am 01.01.2018

 

 

 

 

 

 

 

Ausserbilanzpositionen

 

 

 

 

 

 

Kreditkarten

 

0

 

3

 

3

Finanzgarantien

 

2'120

 

2'771

 

4'891

Total

 

2'120

 

2'775

 

4'895

Beim Wechsel auf IFRS 9 erfolgte eine Reklassifizierung von Beteiligungstiteln mit Infrastrukturcharakter. Diese ehemals erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte werden neu erfolgsneutral zum Fair Value im sonstigen Gesamtergebnis bewertet. Ohne Reklassifizierung wäre der Geschäftsertrag um Tausend CHF 505 höher.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Veränderung des Fair Value:

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in Tausend CHF

 

 

Erfolgte Reklassifizierung am 1. Januar 2018: von FVTPL zu FVOCI

 

 

Beteiligungstitel, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet am 31. Dezember 2017

 

23'449

Fair Value Gewinn / (Verlust), der ohne erfolgte Reklassifizierung erfasst worden wäre

 

505

Fair Value am 31. Dezember 2018

 

23'954

4 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gab keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die zusätzliche Angaben oder eine Korrektur der konsolidierten Jahresrechnung 2018 erfordern würden.