Regulatorisches Umfeld

Schutz vor Geldwäsche

Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit Jahren höchste Priorität bei und verfolgt in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat Liechtenstein sowohl die dritte EU-Geldwäsche-Richtlinie (2005 / 60 / EG) als auch die Kommissionsrichtlinie (2006 / 70 / EG) hinsichtlich der Begriffsbestimmung von «politisch exponierte Personen» sowie der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten vollumfänglich umgesetzt.

Am 20. Juni 2015 hat das Europäische Parlament die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie verabschiedet, die am 25. Juni 2015 in Kraft trat und über den EWR auch für Liechtenstein zur Anwendung kommt. Liechtenstein ist zurzeit damit befasst, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Das revidierte Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) wird voraussichtlich am 1. September 2017 in Kraft treten.

Im März 2016 revidierte Liechtenstein zudem sein Korruptionsstrafrecht und ebnete den Weg für die Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Mit der Reform nimmt Liechtenstein den Tatbestand der Privatbestechung als Vortat zur Geldwäsche auf und setzt die internationalen Anforderungen des Europarates und der UNO im Bereich der Korruptionsbekämpfung um.

Die Stabsstelle Financial Intelligence Unit FIU ist die zentrale Behörde zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Mit der Revision des FIU-Gesetzes am 1. März 2016 und den Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz stellt Liechtenstein die volle rechtliche Konformität mit dem internationalen Standard sicher. Die Stabsstelle FIU vertritt Liechtenstein im Expertenausschuss zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EU.

Bei der LLB hat die Bekämpfung von Geldwäscherei, deren Vortaten sowie der Finanzierung terroristischer und krimineller Aktivitäten höchste Priorität. Die Überwachung erfolgt mittels eines IT-Systems. Neben der systematischen Überwachung der Transaktionen finden für Mitarbeitende laufend Schulungen zu regulatorischen Neuerungen statt. Zudem werden sie für mögliche Geldwäscherei-Indizien sensibilisiert.

MiFID II / Liechtenstein

Am 1. November 2007 hat der Bankenplatz die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID) umgesetzt. MiFID vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, Dienstleistungen auch in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen.

Entgegen der ursprünglichen Planung werden die Novelle (MiFID II) sowie die dazugehörige Verordnung (MiFIR) mit einjähriger Verspätung am 3. Januar 2018 in der EU in Kraft treten. Diese sehen eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vor. Zudem regelt MiFIR die Handelstransparenz, einen Bereich, der bei MiFID noch nicht im Fokus stand. Neben der Optimierung der seit MiFID bekannten Regelungen zielt MiFID II darauf ab, mehr Transparenz an den Märkten zu schaffen und den Anlegerschutz weiter auszubauen.

Der Hochfrequenzhandel wird transparenter und von der Aufsicht stärker kontrolliert, die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen werden strenger. Bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale muss künftig europaweit die Geeignetheit überprüft und bei der Telefonberatung durch umfassendere Aufzeichnungen dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

FIDLEG / Schweiz

Die Schweiz beabsichtigt, mit einer konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken des Finanzplatzes insbesondere auch MiFID II zum Teil des Schweizer Rechtsbestandes zu machen. Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FINIG sieht eine nach Tätigkeit abgestufte und differenzierte Aufsichtsregelung für bewilligungspflichtige Finanzinstitute vor. FIDLEG und FINIG sollen einem modernen Anlegerschutz Rechnung tragen; sie treten voraussichtlich 2018 in Kraft.

Zur neuen Schweizer Finanzmarktarchitektur gehören auch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV), die seit 1. Januar 2016 in Kraft sind. Damit finden in der Schweiz für Finanzmarktinfrastrukturen − beispielsweise Handelsplätze und zentrale Gegenparteien − sowie für den Handel mit Derivaten neue Regeln Anwendung, die den in diesem Bereich geltenden internationalen Standards entsprechen.