Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft Vaduz

Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung

Prüfungsurteil

Als Revisionsstelle haben wir die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, Seiten 211 bis 233) und den Jahresbericht (Seite 210) für das am 31. Dezember 2017 abgeschlossene Geschäftsjahr der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft (LLB AG) geprüft.

Gemäss unserer Beurteilung vermittelt die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz. Ferner entsprechen die Jahresrechnung und der Jahresbericht dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Berufsstandes sowie den International Standards on Auditing (ISA), wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung und im Jahresbericht mit angemessener Sicherheit erkannt werden.

Wir prüften die Posten und Angaben der Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilten wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der Jahresrechnung als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet.

Unser Prüfungsansatz

Überblick

Gesamtwesentlichkeit: CHF 5.2 Millionen, dies entspricht 5 % des Ergebnisses der normalen Geschäftstätigkeit.

Zur Durchführung angemessener Prüfungshandlungen haben wir den Prüfungsumfang so ausgestaltet, dass wir ein Prüfungsurteil zur Jahresrechnung als Ganzes abgeben können, unter Berücksichtigung der Organisation, der internen Kontrollen und Prozesse im Bereich der Rechnungslegung sowie der Branche, in welcher die Gesellschaft tätig ist.

Als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt haben wir folgendes Thema identifiziert:

  • Bewertung der Forderungen gegenüber Kunden

Umfang der Prüfung

Unsere Prüfungsplanung basiert auf der Bestimmung der Wesentlichkeit und der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen der Jahresrechnung. Wir haben hierbei insbesondere jene Bereiche berücksichtigt, in denen Ermessensentscheide getroffen wurden. Dies trifft zum Beispiel auf wesentliche Schätzungen in der Rechnungslegung zu, bei denen Annahmen gemacht werden und die von zukünftigen Ereignissen abhängen, die von Natur aus unsicher sind. Wie in allen Prüfungen haben wir das Risiko der Umgehung von internen Kontrollen durch die Geschäftsführung und, neben anderen Aspekten, mögliche Hinweise auf ein Risiko für beabsichtigte falsche Darstellungen berücksichtigt.

Wesentlichkeit

Der Umfang unserer Prüfung ist durch die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit beeinflusst. Unser Prüfungsurteil zielt darauf ab, hinreichende Sicherheit darüber zu geben, dass die Jahresrechnung keine wesentlichen falschen Darstellungen enthält. Falsche Darstellungen können beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstehen und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen können.

Auf der Basis unseres pflichtgemässen Ermessens haben wir quantitative Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt, so auch die Wesentlichkeit für die Jahresrechnung als Ganzes, wie nachstehend aufgeführt. Die Wesentlichkeitsgrenzen, unter Berücksichtigung qualitativer Erwägungen, erlauben es uns, den Umfang der Prüfung, die Art, die zeitliche Einteilung und das Ausmass unserer Prüfungshandlungen festzulegen sowie den Einfluss wesentlicher falscher Darstellungen, einzeln und insgesamt, auf die Jahresrechnung als Ganzes zu beurteilen.

Gesamtwesentlichkeit

 

CHF 5.2 Millionen

 

 

 

Herleitung

 

5 % des Ergebnisses der normalen Geschäftstätigkeit

 

 

 

Begründung für die Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit

 

Als Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit wählten wir das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, da dies aus unserer Sicht diejenige Grösse ist, an der der Erfolg der LLB AG üblicherweise gemessen wird.
Das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit stellt das Ergebnis vor Steuern und vor Veränderung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dar und ist eine allgemein anerkannte Bezugsgrösse für Wesentlichkeitsüberlegungen.

Wir haben mit dem Group Audit Committee vereinbart, diesem im Rahmen unserer Prüfung festgestellte, falsche Darstellungen über CHF 0.3 Mio. mitzuteilen; ebenso alle falschen Darstellungen unterhalb dieses Betrags, die aus unserer Sicht aus qualitativen Überlegungen eine Berichterstattung nahelegen.

Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der Jahresrechnung als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Bewertung der Forderungen gegenüber Kunden

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Die LLB AG gewährt Kredite an Privatpersonen, Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften vorwiegend in Liechtenstein und der Schweiz.

Die Forderungen gegenüber Kunden sind per 31. Dezember 2017 mit CHF 6.4 Mia. (31.12.2016: CHF 6.2 Mia.) das grösste Aktivum der Bank, wobei der Hauptteil der Forderungen (75.2 % der gesamten Kundenforderungen) hypothekarisch gedeckte Kredite betrifft. Überdies gewährt die Bank Betriebs- und Lombardkredite.

Allfällige Wertminderungen werden mittels Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Dabei bestehen Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Höhe dieser Einzelwertberichtigungen. Wir haben uns auf folgende zwei Punkte fokussiert:

  • Die von der Bank verwendeten Methoden zur Identifikation aller Kundenausleihungen des Gesamtkreditportfolios mit möglichem Wertberichtigungsbedarf einschliesslich Krediten, die gemäss Definition der LLB AG Wertberichtigungsanzeichen aufweisen.
  • Die Angemessenheit und konsistente Anwendung der von der Gruppenleitung vorgegebenen Weisungen und Arbeitsanleitungen für die Ermittlung der Höhe von Einzelwertberichtigungen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu den Forderungen gegenüber Kunden, die angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs sowie zur Bewertung der Deckungen gehen aus dem Geschäftsbericht hervor.

Wir verweisen auf Seite 216 (Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze) und Seite 219 (Anmerkungen zur Bilanz).

Unser Prüfungsvorgehen

Wir haben die Angemessenheit und Wirksamkeit folgender Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit der Bewertung der Forderungen gegenüber Kunden überprüft:

  • Kreditabwicklung und -bewilligung: Stichprobenweise Prüfung der Vorgaben und Prozesse in den bankinternen Weisungen und Arbeitsanleitungen im Rahmen der Kreditabwicklung. Des Weiteren haben wir die stufengerechte Bewilligung gemäss Kompetenzordnung überprüft.
  • Kreditüberwachung (periodische Wiedervorlage): Stichprobenweise Prüfung von identifizierten Risikokrediten sowie der Ermittlung eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs.

Wo materielle Ermessensspielräume bestanden, setzten wir zusätzlich im Rahmen von aussagebezogenen Detailprüfungen der kreditvergebenden Entscheidungskompetenz eine eigene kritische Meinung entgegen. Unsere Detailprüfungen umfassten:

  • Stichprobenweise Prüfungen von Neugeschäften und Risikopositionen des Gesamtkreditportfolios (einschliesslich Positionen mit Einzelwertberichtigungen beziehungsweise Wertberichtigungsanzeichen) zur Beurteilung, ob allenfalls zusätzliche Wertberichtigungen nötig waren.
  • Stichprobenweise Prüfung der Methodik zur Ermittlung von Wertberichtigungen des Gesamtkreditportfolios auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den internen von der Gruppenleitung vorgegebenen Weisungen und Arbeitsanleitungen.

Die Kombination aus Prüfungen von Schlüsselkontrollen und Detailprüfungen gibt uns ausreichend Prüfsicherheit, um die Bewertung der Kundenausleihungen angemessen zu beurteilen.

Die von der LLB AG getroffenen Annahmen lagen im Rahmen unserer Erwartungen.

Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für die Jahresrechnung

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung einer Jahresrechnung in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Erstellung der Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass die Jahresrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Jahresrechnung, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
  • schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Verwaltungsrat sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Anhang der Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.

Wir tauschen uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee aus, unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen.

Wir geben dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern zutreffend – damit zusammenhängende Schutzmassnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen

Wir bestätigen, dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten entspricht.

Der Jahresbericht steht im Einklang mit der Jahresrechnung.

Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.

PricewaterhouseCoopers AG

Claudio Tettamanti, Leitender Revisor (Unterschrift)

Claudio Tettamanti
Leitender Revisor

Valentin Studer (Unterschrift)

Valentin Studer

St. Gallen, 23. Februar 2018